Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/80: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten (Flugpassagierdatengesetz, FPG) · 20 Seiten
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• Orientierung an technisch bestehenden Standards und Abstimmung mit der Flugbranche
Für FDP, Aerosuisse, economiesuisse, Flughafen ZH, STV, SWISS, VSF ist entscheidend,
dass sich die Schweiz technisch an bestehenden Standards orientiert, damit die benötigten Daten von im Einsatz stehenden Systemen bei den Fluggesellschaften ohne viel zusätzlichen Aufwand generiert und den Behörden zur Verfügung gestellt werden können. Die Sammlungs- und Bearbeitungsmodalitäten der Daten auf Stufe Verordnung sollen in enger Abstimmung mit den betroffenen Flugbranchen ausgearbeitet werden. Unverhältnismässige Auflagen, die über internationale Standards hinausgehen, werden abgelehnt. Es gelte zu verhindern, dass im internationalen Reiseverkehr zusätzliche und möglicherweise wettbewerbs-hemmende Hindernisse für die Schweiz geschaffen werden.
Eine Einschätzung der Auswirkungen auf die Luftverkehrsunternehmen sei noch nicht ausreichend möglich. Auch die Sorgfaltspflicht und die Sanktionen bei Pflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen würden zu wenig konkret definiert (VSF).
• Datenschutz
Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sehen den Schutz der Daten und Persönlichkeitsrechte der Flugpassagiere durch den VE-FPG grundsätzlich gewährleistet: Einzig das Personal der Zentralstelle PIU dürfe zur Erfüllung der Aufgaben auf die Flugpassagierdaten zugreifen. Gleichzeitig werde so auch der Schutz für das Flugpersonal erhöht und auch eine Kompatibilität mit dem (EU-)Ausland hergestellt (SGB). Begrüsst wird, dass die Erhebung und Nutzung der PNR-Daten so geregelt werden, dass sie dem Datenschutz und der Datenbearbeitung der PNR-Richtlinie entspricht (BL). Ebenfalls begrüsst wird, dass sich die Vorlage an der neuen Datenschutzgesetzgebung orientiere. Die Bearbeitung der Daten sei nur zum gesetzlichen Zweck erlaubt und bei Übereinstimmungen nach dem automatischen Abgleich sei eine manuelle Überprüfung und Plausibilisierung Pflicht. Damit sei der Datenschutz der Reisenden ausreichend gewährleistet (Die Mitte). Die FDP begrüsst die Informationspflicht der Luftverkehrsunternehmen, die die Passagiere über die Sammlung und Bearbeitung ihrer PNR-Daten aufklären muss, was wesentlich zum Schutz der Persönlichkeitsrechte beitrage. Dessen ungeachtet müssten sich die PIU und die Strafverfolgungsbehörden trotzdem zwingend an den geltenden Prinzipien der Datenminimierung und der Speicherbegrenzung orientieren.
Aufgeworfen wird die Frage nach einer unabhängigen datenschutzrechtlichen Aufsicht (EDÖB oder kantonaler DSB) über die Tätigkeit der PIU, welche weder in der Vorlage noch in den Erläuterungen geregelt sei. Als nicht ausreichend erachtet werde die rein interne Aufsicht durch die Datenschutzstelle von fedpol, da fedpol selbst polizeiliche Ermittlungen durchführe (SH). Angesichts der erheblichen Datenmenge und des damit verbundenen Missbrauchspotenzials sei es angezeigt, bereits im erläuternden Bericht Hinweise zur Datensicherheit anzubringen (BE).
• Datenaufbewahrung
Die Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren für Daten (in pseudonymisierter Form gemäss Art. 16 Abs. 1 VE-FPG) wird als vergleichsweise lange Frist erachtet. Damit der Vorwurf einer unverhältnismässigen Vorratsdatenspeicherung nicht gemacht werden könne und kein Widerspruch gegen die europäische Rechtsprechung entstehe, solle die Aufbewahrung der Daten entsprechend dem kürzlich veröffentlichen EuGH-Urteil angepasst und das Auskunftsrecht gemäss Artikel 18 Abs.1 i.V.m. Artikel 25-28 des neuen Datenschutzgesetzes (nDSG)3 beibehalten werden (FDP).
3 SR 235.1; Inkrafttreten des neuen Datenschutzrechts per 01.09.2023