Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/80: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten (Flugpassagierdatengesetz, FPG) · 20 Seiten
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der PIU über einen solchen Antrag entscheide und welche Möglichkeiten man gegen einen ablehnenden Entscheid habe. Diese Aspekte gelte es beim Erstellen der entsprechenden Verordnung zu berücksichtigen. Risikoprofile und Beobachtungsliste seien schliesslich auch auf ihre Nichtdiskriminierung bzw. Gleichbehandlung der betroffenen Personen zu überprüfen.
GRÜNE, Digit. Gesellschaft, AlgorithmWatch und SAV verlangen, dass dieser Artikel ersatzlos gestrichen wird. Mit dieser Bestimmung würde eine allgemeine Rasterfahndung ohne Anlass und Verdacht eingeführt. Eine solche Rasterfahndung gehe erheblich über den bereits weitreichenden, personenbezogenen Datenabgleich mit Informationssystemen gemäss Artikel 7 VE-FPG hinaus und sei offensichtlich unverhältnismässig. Werde Artikel 9 nicht gestrichen, müsse genau geregelt werden, wie diese Analysen gemacht werden, damit Transparenz hinsichtlich der Risikoprofile und Beobachtungslisten geschaffen werde und insbesondere keine direkt oder indirekt diskriminierenden Merkmale Grundlage der Risikoprofile und Beobachtungslisten sind. Zudem müssten die Ergebnisse der Überprüfung gemäss Artikel 9 Absatz 5 veröffentlicht und es müsse eine wirksame Aufsicht definiert werden. SAV schlägt konkrete Textanpassungen vor, falls keine Streichung erfolge.
Piratenpartei und R.S. fordern die Präzisierung der Definitionen von Analyse, Risikoprofilen und Beobachtungslisten. Sofern dies nicht möglich sei, sei diese Bestimmung ersatzlos zu streichen. Der Einsatz von Technologien der künstlichen Intelligenz im Rahmen selbstlernender Systeme («machine learning») für die Vornahme der Abgleiche soll zudem explizit verboten werden.
SG regt an, auch die Ergebnisse des Datenabgleichs mit Risikoprofilen und Beobachtungslisten auf ihre Plausibilität zu überprüfen, bevor die entsprechenden Daten an die zuständigen Behörden übermittelt werden.
4.8 Art. 10
Die SP begrüsst die relativ restriktive Regelung der Weitergabe der Flugpassagierdaten an den Nachrichtendienst. Diese dürfe folglich keinesfalls abgeschwächt werden, insbesondere sei ein direkter Zugriff des NDB auf das PNR-Informationssystem nicht denkbar.
GRÜNE, Digit. Gesellschaft und AlgorithmWatch und SAV verlangen Artikel 10 ersatzlos zu streichen. Verzichte der Bundesrat auf eine Streichung, so müssten eventualiter zumindest die vom NDB bestimmten Strecken veröffentlicht und die Passagierinnen und Passagiere vor der Buchung aktiv über die generelle Weiterleitung ihrer PNR an den NDB informiert werden, um Transparenz herzustellen. PNR, die beim NDB zu keinen Übereinstimmungen führen würden, seien zudem umgehend (und nicht erst nach 96 Stunden) zu löschen.
Piratenpartei und R.S. verlangen, der NDB solle sich die gewünschten Strecken von der Geschäftsprüfungskommission des Parlamentes genehmigen lassen. Es sei zudem klar in diesem Gesetz festzuhalten, dass die übermittelten Daten direkt nach einem Abgleich gelöscht werden, wenn der Abgleich erfolglos war.
4.9 Art. 11
VD beantragt die Aufnahme der kantonalen Nachrichtendienste in Absatz 1.
BE beantragt zu Buchstabe a, es sei die Bezeichnung "Polizei- und Strafverfolgungsbehörden" zu verwenden. BE, BL und SSK fordern, im erläuternden Bericht sei die Passage «Generische Abfragen, die nicht spezifiziert sind und zu einer Vielzahl von unterschiedlichsten
Suchergebnissen führen können» zu entfernen (S. 31 f.). Diese Einschränkung der Möglichkeit der Abfrage finde im Gesetzeswortlaut keinerlei Grundlage. Es müsse beispielsweise möglich sein, alle Passagiere eines bestimmten Fluges abzufragen.
LU kritisiert, es werde weder im Gesetz selbst noch im Bericht erwähnt, wer bei der PIU über Anträge entscheidet und ob es dagegen ein Rechtsmittel gebe. Es wird angeregt, auch diesen Aspekt beim Erstellen der entsprechenden Verordnung zu berücksichtigen.