Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/80: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten (Flugpassagierdatengesetz, FPG) · 20 Seiten

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festgehalten werden, wären die Deliktskategorien auf Gesetzesstufe zu regeln.

SP, GRÜNE, Digit. Gesellschaft und AlgorithmWatch fordern, dass die Delikte der Produktepiraterie aus dem Deliktskatalog der schweren Straftaten gemäss Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a VE-FPG gestrichen werden.

GE hält fest, dass die politische Spionage (Art. 272 StGB) und Militärspionage (Art. 274 StGB) im Deliktskatalog trotz der Kategorie 26 (Wirtschaftsspionage) nicht berücksichtigt sind. Dies sei eine Lücke bei der Prävention und Aufdeckung verbotener Nachrichtendienste.

Absatz 4

ZH beantragt - analog zu Absatz 3 Buchstabe b - Absatz 4 zu streichen. Sollte daran festgehalten werden, wären die Deliktskategorien auf Gesetzesstufe zu regeln.

Absatz 6

BE wünscht eine Klarstellung im erläuternden Bericht betreffend polizeiliche Sanktionen: Sicherheits- und Schutzmassnahmen seitens des polizeilichen Bedrohungsmanagements könnten für die Beurteilung der PIU sehr dienlich sein, weshalb für die Datenübermittlung solcher Informationen Klarheit bestehen sollte.

Piratenpartei hält fest, Absatz 6 widerspreche Artikel 2 Absatz 3 VE-FPG, welcher den Luftverkehrsunternehmen verbietet besonders schützenswerte Personendaten zu übermitteln. Weiter sei bekannt, dass das US-Department for homeland-security diese Daten vollumfänglich abrufen wolle. Deshalb sei auf diese Daten zu verzichten ("Datensparsamkeit") und der Absatz 6 zu streichen.

Digit. Gesellschaft und AlgorithmWatch fordern, es müsse ausdrücklich festgehalten werden, dass strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen sich nur auf terroristische und andere schwere Straftaten beziehen dürften. Das Bearbeiten von verwaltungsrechtlichen Verfolgungen oder Sanktionen sei aus Buchstabe b zu streichen.

SAV hält fest, die Löschung stelle eine Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten dar, die entsprechend ausdrücklich erwähnt werden müsse ("c. Daten gemäss Art. 2 Abs. 3 VE-FPG, um sie zu löschen").

4.5 Art. 7

Absatz 1

BE beantragt, es sei im erläuternden Bericht zu Artikel 7 klärend festzuhalten, dass der vom Kanton entsandte PIU-Mitarbeitende einen Datenabgleich mit den Informationssystemen seines Kantons vornehmen kann. Sollten die gesetzlichen Grundlagen dafür nicht ausreichen, seien solche mit dem VE-FPG zu schaffen. Nur so könne dem angestrebten Ziel gemäss Artikel 1 Absatz 1 VE-FPG hinreichend nachgekommen werden.

GRÜNE, Digit. Gesellschaft, AlgorithmWatch und SAV fordern, den Begriff der «geplanten Straftaten» (Art. 7 Abs. 1 Bst. d) zu streichen, weil unklar sei, was damit gemeint ist. Gemäss SAV könne der Begriff alternativ definiert werden.

Digit. Gesellschaft und AlgorithmWatch verlangen, dass in dieser Bestimmung ausdrücklich festgehalten wird, dass sich die Zwecke nach den Buchstaben a-d nur auf terroristische und andere schwere Straftaten beziehen dürften.

Absatz 2

LU hält fest, zwar werde in Artikel 7 Absatz 2 VE-FPG festgehalten, dass der automatische Abgleich "unmittelbar nach Erhalt der Daten" erfolgen müsse. Der Nutzen der Meldungen hänge