Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/80: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten (Flugpassagierdatengesetz, FPG) · 20 Seiten
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in der Praxis wesentlich davon ab, dass diese rechtzeitig bei den Strafverfolgungsbehörden eintreffen.
FDP erachtet den offenen Begriff der "Unmittelbarkeit" als nicht zufriedenstellend. Es sei in der vollziehenden Verordnung zu definieren innerhalb welcher Frist Daten abzugleichen und allenfalls den Strafverfolgungsbehörden Meldung bei Verdachtsfällen zu erstatten sei.
Absatz 3
SP fordert in Bezug auf Absatz 3, im Vollzug die notwendigen Plausibilisierungen ausreichend vorzunehmen und die entsprechenden Flugpassagierdaten bei fehlendem Zusammenhang mit einer Katalogstraftat konsequent zu löschen.
Für Digit. Gesellschaft und AlgorithmWatch ist unklar, welche Informationssysteme unter «weitere» fallen. Es sei ausdrücklich zu regeln, auf welche Informationssysteme die PIU Zugriff habe. Zudem sei die Zugriffsprotokollierung auf Verordnungsebene zu regeln.
SAV fordert die Textergänzung: «Automatisch erzielte Übereinstimmungen sind vor ihrer Übermittlung an die zuständige Behörde unverzüglich manuell […] zu überprüfen. Die Überprüfung muss dokumentiert werden.» Zudem fordert er die Ergänzung: «[…] auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist zu dokumentieren.»
4.6 Art. 8
SAV fordert das Streichen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b.
BE beantragt zu Absatz 2 Buchstabe a, es sei die Bezeichnung "Polizei- und Strafverfolgungsbehörden" zu verwenden. Die Formulierungen "Strafverfolgungsbehörden" und "das Vorliegen einer Straftat" seien zu eng gefasst und zu überprüfen.
BL beantragt eine Formulierungsanpassung: Statt «soweit die Überprüfung das Vorliegen einer Straftat nach … bestätigt hat» sollte es heissen: «soweit die Überprüfung bestätigt hat,
dass die Daten der Verhinderung oder Verfolgung einer Straftat nach … dienen».
SH erachtet insbesondere den automatisierten Abgleich der Flugpassagierdaten mit den Daten aus polizeilichen Informationssystemen als erfolgsversprechend.
VD beantragt die Aufnahme der kantonalen Nachrichtendienste in Absatz 2.
Aus Sicht von ZH muss ausdrücklich geregelt werden, dass zur Erleichterung der weiteren Strafverfolgung auch biometrische Daten übermittelt werden können.
Digit. Gesellschaft, AlgorithmWatch und SAV fordern, es sei zu regeln, dass nur eine richterliche Behörde das Vorliegen einer Straftat überprüfen dürfe, nicht die PIU selbst.
4.7 Art. 9
Aus Sicht von BL fehlen Vorgaben für den Datenabgleich mit den von der «Passenger Information Unit PIU» erstellten Risikoprofilen und Beobachtungslisten. Auch dieser Abgleich müsse unmittelbar nach Erhalt der Daten erfolgen und könne nicht nach Belieben der PIU wiederholt werden, solange die Daten nicht pseudonymisiert wurden. Zudem seien Treffer zu plausibilisieren, bevor die Daten an andere Behörden übermittelt werden, damit Betroffene nicht zu Unrecht in Verdacht geraten. Diese Schranken seien im Gesetz zu statuieren und nicht an den Bundesrat zur Regelung auf Verordnungsebene zu delegieren.
LU erachtet die vorgesehene Möglichkeit Risikoprofile und Beobachtungslisten zu erstellen und diese laufend mit den gelieferten Passagierdaten abgleichen zu lassen, als sehr nützlich. Im erläuternden Bericht werde nicht ausgeführt, in welcher Form der Antrag auf Erstellung von Risikoprofilen und Beobachtungslisten sowie der Entscheid der PIU zu erfolgen habe, wer bei