Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/80: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten (Flugpassagierdatengesetz, FPG) · 20 Seiten
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ZH beantragt, Abfragen von grösseren Datensätzen im Rahmen der Überprüfung von Verhaltensmustern ausdrücklich zu erlauben und dies in der Botschaft entsprechend zu berücksichtigen.
Piratenpartei und R.S. beantragen, diese Bestimmung sei ersatzlos zu streichen. SAV fordert die Überprüfung und Dokumentation von Anträgen sowie die Ergänzung eines Absatzes: «Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Gesetz, welches die Tätigkeit der adressierten Behörde regelt.»
4.10 Art. 12
BE beantragt zu Absatz 1, es sei die Bezeichnung "Polizei- und Strafverfolgungsbehörden" zu verwenden. Im Weiteren wird die Überprüfung der Formulierung «konkret» beantragt.
ZH, SSK, FDP, SP und SAV fordern, der verwendete Begriff «konkreter Verdacht» in Absatz 1 solle nicht verwendet werden (Formulierungsvorschlag ZH: Anfangsverdacht, hinreichender Tatverdacht, dringender Tatverdacht / FDP, SSK: "konkret" streichen / SP: dringender Verdacht / SAV: hinreichender Verdacht). Es müsse genügen, wenn «Hinweise» oder «Anhaltspunkte» für eine entsprechende Straftat vorliegen. Die Bestimmung sei entsprechend anzupassen.
GRÜNE, Digit. Gesellschaft, AlgorithmWatch und SAV verlangen die Formulierung
"hinreichender Verdacht". Zu Absatz 2 fordern diese Organisationen die Ergänzung, dass es sich um schützenswerte Personendaten gemäss Artikel 6 Absatz 6 VE-FPG handeln müsse.
SAV weist darauf hin, systematisch müsse Artikel 12 VE-FPG zwischen Artikel 9 und dem (jetzigen) Artikel 10 VE-FPG positioniert werden.
R.S. beantragt, "oder andere schwere Straftat" sei zu löschen.
4.11 Art. 13 Abs. 2
BL hält fest, mit Blick auf die Datenmenge und das Missbrauchspotenzial müsse der
Bundesrat weitere Anforderungen an die Datensicherheit festlegen.
Nach Ansicht der SP dürfen aus Gründen des Datenschutzes und der Datensicherheit nur öffentlich-rechtliche Angestellte Zugriff auf das PNR-Informationssystem haben. Dies sei auf Gesetzesstufe in dieser Bestimmung festzuhalten.
Digit. Gesellschaft und AlgorithmWatch beantragen, es sei in Absatz 2 Buchstabe a organisatorisch zu regeln, wer Zugriff auf welche Daten hat. Es sei zudem ein Vier-Augensystem einzuführen, wenn Daten manuell bearbeitet werden müssten. Diese Teilnehmenden, Piratenpartei und R.S. beantragen im Weiteren Absatz 2 Buchstabe b sei zu streichen.
4.12 Art. 14
SP erachtet es als problematisch, dass die Anwendung dieses Gesetzes dazu führen werde, dass Daten von Flugpassagieren ohne Bezug zu einer Straftat herangezogen werden, und beantragt deshalb folgende Änderung: Das PNR-Informationssystem pseudonymisiert die Flugpassagierdaten drei Monate nach ihrer Übermittlung durch die Luftverkehrsunternehmen automatisch.
GRÜNE verlangen, dass die Daten unmittelbar nach dem Abgleich durch die PIU gelöscht werden. Sollte der Bundesrat an einer Speicherung festhalten, so muss mindestens die