Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/80: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten (Flugpassagierdatengesetz, FPG) · 20 Seiten
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Für GRÜNE, Piratenpartei, AlgorithmWatch, Digit. Gesellschaft und R.S. ist zwingend, dass
vor der Buchung der Tickets eine aktive, verständliche und gut sichtbare Information über die Verwendung der PNR erfolgen müsse. Die Information müsse sämtliche Daten aufzählen, die übermittelt werden. Die Einwilligung der Passagierinnen und Passagiere müsse eine bewusste Entscheidung darstellen. Zudem müsse der Bund Verfahren und Sanktionen klären, falls die Fluggesellschaften der Informationspflicht nicht nachkommen. SAV fordert die Textergänzung «angemessen, verständlich und in leicht zugänglicher Form statt «schriftlich».
4.5 Art. 6
SO begrüsst diese Bestimmung.
Aus Sicht von SAV genügt es, dass die vorgesehenen Anhänge 1 und 2 durch einen einzelnen Anhang 1 ersetzt werden. Die folgenden Deliktskategorien von Anhang 2 gemäss Vorentwurf sollten ausgenommen werden: 3, 4, 6, 7, 8, 9, 12, 15, 17, 18, 21, 24, 25, 26. Eine entsprechende Forderung stellt auch Digit. Gesellschaft an.
Absatz 1
AG und BL fordern, dass die Bearbeitung von Daten von rechtskräftig verurteilten, flüchtigen Personen explizit im Gesetzestext genannt wird.
Digit. Gesellschaft und AlgorithmWatch fordern, dass der Datenschutz ergänzt und damit weiter gestärkt statt eingeschränkt wird.
Piratenpartei und R.S. halten zu Artikel 6 fest, der Begriff der "schweren Straftat" sei eindeutig zu klären und die Formulierung "andere schwere Straftaten» sei zu löschen.
Absatz 2
BE, GE, ZH und SSK verweisen darauf, für die Definition der terroristischen Straftaten müsse auf Anhang 1a der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung)7 verwiesen werden. Aus Sicht von BE müssten mindestens Artikel 260sexiesStrafgesetzbuch (StGB)8 und Artikel 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen9 zusätzlich in diese Bestimmung aufgenommen werden.
SP, GRÜNE, Digit. Gesellschaft und AlgorithmWatch fordern, dass das Delikt eines terroristisch motivierten Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 StGB aus dem Deliktskatalog der terroristischen Straftaten gemäss Artikel 6 Absatz 2 VE-FPG gestrichen wird.
Absatz 3
Für AG ist die Formulierung "maximale Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren" interpretationsbedürftig und bedürfe der Präzisierung in den Erläuterungen.
BE, ZH und SSK erachten den Buchstaben a als zu eng gefasst. Die Bearbeitung von Flugpassagierdaten gebe den Ermittlerinnen und Ermittlern ein wirksames Mittel zur Erkennung der Abläufe organisierter Kriminalität in die Hand. Diesem Umstand trage der Deliktskatalog zu wenig Rechnung. Entsprechend sei für die Definition der anderen schweren Straftaten auf den Deliktskatalog von Anhang 1b der N-SIS-Verordnung zu verweisen. BE, BL, GE, Piratenpartei und SSK beantragen, sowohl für Buchstabe a als auch für Buchstabe b eine maximale Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren vorzusehen. ZH beantragt, Buchstabe b sei zu streichen. Verwaltungsstrafrechtliche Tatbestände der Bekämpfung von Terrorismus und Schwerstkriminalität gleichzustellen, sei grundsätzlich nicht angebracht. Sollte daran
7 SR 362.0
8 SR 311.0
9 SR 122