Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/92: Revision der Verordnung über Fernmeldedienste (Anpassung der Grundversorgungsbestimmungen) · 20 Seiten
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Revision der Verordnung über Fernmeldedienste (Anpassung der Grundversorgungsbestimmungen)
Buchstabe f
Der Kanton SG begrüsst es, dass dieser Verzeichnisdienst in der Grundversorgung belassen wird. Swisscom ist der Meinung, dass die Beibehaltung dieses Dienstes in der Grundversorgung nach wie vor vertretbar sei. Asut und Travail.Suisse stellen die Nützlichkeit dieses Dienstes nicht infrage.
Artikel 16 Anschluss Der Kanton GR sowie asut, ComCom, digitalswitzerland, economiesuisse, FDP, glp, Sunrise UPC, Salt, SGV, SUISSEDIGITAL, Swico und Swisscom begrüssen das Prinzip der
Technologieneutralität und damit verbunden, dass die Konzessionärin die einzusetzende
Anschlusstechnologie selbst bestimmen kann. Asut und digitalswitzerland ergänzen, dass eine flächendeckend leitungsgebundene Erschliessung sämtlicher Standorte, für die Konzessionärin und für die Branche finanziell schlichtweg nicht tragbar und auch volkswirtschaftlich nicht sinnvoll sei.
Swico äussert sich dahingehend, dass die vorgesehene Technologieneutralität als eine der
geeigneten flankierenden Massnahmen anzusehen sei, welche gegen Wettbewerbsverzerrungen wirke. Für die FDP ist es zentral, dass der rechtliche Rahmen die Technologiefreiheit gewährleiste, damit das Ziel von 80 Mbit/s möglichst effizient erreicht werden könne. Gerade die 5G-Technologie biete hier eine effiziente und zukunftsgerichtete Basis, um dieses Ziel rasch erreichen zu können. Aus diesem Grund sei die Motion «Mobilfunknetz. Die Rahmenbedingungen für einen raschen Aufbau jetzt schaffen» (20.3237) zusätzlich möglichst rasch umzusetzen. Dem SGV ist es wichtig, dass die neuen qualitativen Vorgaben von 80/8 Mbit/s in überblickbarem Zeitrahmen umfassend realisiert werden können.
Der Kanton UR sowie die RKGK begrüssen ebenfalls im Grundsatz das Prinzip der
Technologieneutralität. Aufgrund der technologischen Eigenschaften sollte sich jedoch die
Grundversorgung in erster Linie auf die Erschliessung von drahtgebundenen Lösungen mit
garantierten Leistungen fokussieren. Dies sei insbesondere in Siedlungsgebieten sinnvoll, wo die drahtgebundenen Infrastrukturausbauten sowieso bereits weit fortgeschritten oder geplant seien.
Schliesslich gelte es auch festzuhalten, dass die Grundversorgungskonzessionärin bei Umsetzung jeder technologischen Lösung sämtliche Umweltbestimmungen einzuhalten habe. Die Kantone GR und UR sowie die RKGK schlagen vor, dass in Gebieten ausserhalb von Bauzonen oder
Siedlungsgebieten und mit schwierigen topographischen Gegebenheiten drahtlose Technologien zur Anwendung gelangen können sollten. Der Kanton GR fordert zudem, dass die
Grundversorgungskonzessionärin verpflichtet werde, die Erschliessungskosten transparent
offenzulegen in den Fällen, in denen die Kosten zur Erbringung des neuen Grundversorgungsdienstes als unangemessen beziehungsweise. zu hoch bezeichnet würden.
Der Kanton TI weist darauf hin, dass in Artikel 16 E-FDV der Grundversorgungskonzessionärin die Wahl der technischen Lösung überlassen werde, unabhängig davon, ob die Umweltkriterien
eingehalten würden. Das bedeute, dass die Grundversorgungskonzessionärin die Wahl der
eingesetzten Technologie vermutlich am Aspekt der Finanz- und Marktintegration ausrichten werde. Ein Konflikt mit anderen Vorschriften sollte jedoch möglichst vermieden werden, insbesondere mit Artikel 11 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG). Aus Sicht des Kantons sollte die Übertragungsrate, welche im E-FDV festgelegt werde, durch den Einsatz von Datenübertragungstechnologie per Kabel, Glasfaser oder Ähnlichem erreicht werden. Nur in
Ausnahmefällen, wenn dies aus technischen Gründen oder aufgrund eines eindeutig
unverhältnismässigen finanziellen Aufwands gerechtfertigt sei, sollte die Nutzung des Mobilfunknetzes erlaubt sein.
Der Kanton JU möchte Artikel 16 E-FDV anpassen. So soll die Grundversorgungskonzessionärin verpflichtet werden, ihr Netz anzupassen respektive die Freileitungen unterirdisch zu verlegen, wenn