Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/92: Revision der Verordnung über Fernmeldedienste (Anpassung der Grundversorgungsbestimmungen) · 20 Seiten

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Revision der Verordnung über Fernmeldedienste (Anpassung der Grundversorgungsbestimmungen)

Die Kantone JU und VD sowie HEV lehnen den Vorschlag ab. Der Kanton JU schlägt den Status quo als Schwelle für eine Kostenbeteiligung durch Kundinnen und Kunden vor und HEV fordert eine höhere Kostenbeteiligungsschwelle. Der Kanton VD lehnt den Vorschlag ab, weil die Konsequenzen der Herabsetzung der Kostenbeteiligungsschwelle nicht beschrieben worden seien.

Der Kanton FR kann den Vorschlag nicht beurteilen, weil im erläuternden Bericht Hinweise auf die durchschnittlichen Kosten einer Erschliessung fehlen würden.

AG Berggebiet und Luzern West betonen, dass wenn die vorgeschlagene Summe von maximal 12 700 Franken für eine Erschliessung pro Anschluss in einem ländlichen Gebiet breit angewendet würde, das Netz mutmasslich im FTTC- bzw. FTTS-Standard weitergebaut würde. Deshalb schlagen sie vor, dass direkt mit FTTH ausgebaut werden sollte.

Artikel 19 Reduktion des Leistungsumfangs

Für den Kanton SH ist es wichtig, dass die Möglichkeit zur Reduktion des Leistungsumfangs nur in Ausnahmefällen angewendet und nicht zur Regel werde. Schluein, Surselva, Trun und Viamala fordern sogar, dass die Hürden für Ausnahmen höher gelegt sowie bessere Kontrollmöglichkeiten für die Umsetzung des Grundversorgungsauftrags vorgesehen würden.

Der Kanton FR würde Beispiele für die erwähnten Ausnahmesituationen begrüssen. Die ComCom befürchtet dementgegen, dass es zu mehr kostenintensiven Erschliessungen und damit auch zu mehr Ausnahmefällen kommen könnte und spricht sich für eine Stärkung der Aufsichtskompetenz seitens BAKOM aus.

Die WEKO fordert den Schutz des wirksamen Wettbewerbs beim Ausbau der Netzwerkinfrastruktur und beantragt daher, die Abweichungsmöglichkeiten auf rechtliche Gründe auszudehnen, um einem möglichen Eingreifen durch die Behörden Rechnung tragen zu können.

Mit Blick auf das neue Hochbreitbandangebot erscheint es Swisscom unklar, welche Konstellationen künftig als Ausnahmefälle im Sinne von Artikel 19 E-FDV gelten würden. Der erläuternde Bericht äussere sich nicht dazu. So erscheine es unklar, ob es überhaupt Ausnahmefälle geben werde, zumal satellitenbasierte Übertragungssysteme, mit welchen Downloadbandbreiten von 80 Mbit/s angeboten werden könnten, künftig voraussetzungslos eingesetzt werden dürften. Es sei mitunter zentral, dass insbesondere die Erschliessungen mit Unterstützung von satellitenbasierten Übertragungssystemen künftig als Regelfälle im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d E-FDV angesehen und unter Berücksichtigung der technologiebedingten Eigenschaften voraussetzungslos eingesetzt werden dürften. Mit dieser Technologie könnten Downloadbandbreiten von 80 Mbit/s angeboten werden. Aus den dargelegten Gründen erscheine eine Klarstellung auf Stufe der technischen und administrativen Vorschriften oder mittels Ergänzung der Erläuterungen angezeigt.

SUISSEDIGITAL würde es begrüssen, wenn die Grundversorgungskonzessionärin mit einem

weiteren Buchstaben in Artikel 19 Absatz 3 E-FDV auch Bericht über die Anzahl der Verträge nach Orten erstatten müsste. Dadurch könne auch eine gewisse Überprüfung des Subsidiaritätskriteriums bei neuen Grundversorgungsanschlüssen vorgenommen werden.

Artikel 20 Anspruchsberechtigung und Bereitstellungsbedingungen

Grundsätzlich unterstützt die ComCom die vorgeschlagenen Verfahren und die grosszügigen Fristen, während derer geprüft werden kann, ob ein Anspruch auf einen Grundversorgungsanschluss besteht oder ob ein Anschluss einer anderen Anbieterin vorhanden ist.