Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/92: Revision der Verordnung über Fernmeldedienste (Anpassung der Grundversorgungsbestimmungen) · 20 Seiten

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Revision der Verordnung über Fernmeldedienste (Anpassung der Grundversorgungsbestimmungen)

Artikel 14b Subsidiarität

Die Einführung des Subsidiaritätsprinzips wird vom Kanton AR sowie ComCom, glp, SBV, SGV,

SUISSEDIGITAL und Sunrise UPC grundsätzlich begrüsst. Der Kanton UR sowie SAB, Schluein, Surselva, Trun und Viamala können den Paradigmenwechsel beim Subsidiaritätsprinzip ebenfalls unterstützen, wenn im Gegenzug flächendeckend ein minimales Angebot von 80 Mbit/s angeboten werde. Artikel 14b E-FDV werde dabei nicht als Verbot für die Inhaberin der

Grundversorgungskonzession verstanden, in einem bereits mit 80 Mbit/s erschlossenen Gebiet nicht auch selber zusätzliche, höherwertige Angebote anzubieten. Dies erscheine klar aus dem expliziten Verweis auf Artikel 14a E-FDV. Eventuell sei dazu aber eine Präzisierung im erläuternden Bericht hilfreich, um Missverständnisse zu vermeiden.

Auch der Kanton SZ sowie asut, CP, CVCI, digitalswitzerland, economiesuisse, Gewerkschaftsbund, Glasfasernetz, Salt, Swico, SPS, SVP, Swisscom und Travail.Suisse

unterstützen grundsätzlich das Subsidiaritätsprinzip, fordern anstelle des Erschliessungs- oder Angebotsverbots jedoch eine «Kann»-Bestimmung respektive die Möglichkeit eines

Angebotsverzichts. Demnach solle die Grundversorgungskonzessionärin auf eine Erschliessung verzichten können respektive keine Erschliessung vornehmen müssen, wenn ein vergleichbares Alternativangebot vom Markt bereitgestellt werde. Das vorgesehene Verbot stehe jedoch im

Widerspruch zum vollständig liberalisierten Markt.

Für den Kanton SZ sowie asut, digitalswitzerland, economiesuisse, Gewerkschaftsbund, SPS,

SVP und Swisscom entbehre ein solches Verbot überdies einer genügenden gesetzlichen

Grundlage. Für asut, digitalswitzerland und Swisscom soll deshalb Artikel 14b E-FDV gestrichen und das Subsidiaritätsprinzip als Angebotsverzicht in Artikel 16 Absatz 2 E-FDV vorgesehen werden. Swisscom weist darauf hin, dass die Grundversorgungskonzessionärin bereits heute gestützt auf den geltenden Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b FDV das Recht habe, in solchen Fällen auf die

Bereitstellung eines Internetzugangsdienstes zu verzichten. Mit der substanziellen Erhöhung der Mindestbandbreite werde dieses Leistungsverweigerungsrecht zweifelslos an Bedeutung gewinnen. Swisscom dürfte vermehrt davon Gebrauch machen müssen.

Die WEKO hält das Risiko von nachteiligen Wettbewerbsauswirkungen des 80-Mbit/s-Angebots aufgrund der vorgesehenen Schutzmassnahmen, wie der Verstärkung des Prinzips der Subsidiarität, für vertretbar.

Für die SVP sollte es der Konzessionärin ebenfalls offenstehen, die Erschliessung ausserhalb des Grundversorgungsauftrages auf eigene Kosten vorzunehmen, selbst wenn bereits ein

Alternativanschluss vorliegt. Infolgedessen sei der erste Satz von Artikel 14b E-FDV zu streichen. Allerdings erscheint es in diesem Zusammenhang sinnvoll, ein Verbot der Geltendmachung der Erschliessungskosten im Rahmen einer finanziellen Abgeltung nach Artikel 19 Absatz 1 FMG

vorzusehen.

Für Salt sei die Subsidiarität weder auf ein vergleichbares Angebot noch auf einen Festnetzanschluss zu beschränken. Als Kriterium dürfe lediglich die verfügbare Bandbreite gelten. Artikel 14b E-FDV sei mit Bezug auf die in Artikel 15 E-FDV definierten Bandbreiten anzupassen. Die

Grundversorgungskonzessionärin müsse bei erfüllten Bedingungen keinen Anschluss gemäss Grundversorgungspflichten anbieten; ein Verbot sei aber auch für Salt nicht angezeigt.

Aus Sicht der ComCom sei es hingegen zu stark einschränkend, dass nur vorhandene und

betriebene Anschlüsse als vergleichbar gelten. Sie schlägt daher vor, das BAKOM zu beauftragen, mittels einer Richtlinie festzulegen, was als vergleichbares Angebot anzusehen sei und welche weiteren Aspekte die Grundversorgungskonzessionärin bei der Prüfung der Verfügbarkeit

miteinzubeziehen habe. Auch für die SKS sei die Situation ungenügend geregelt, bei welcher eine alternative Anbieterin einen solchen Anschluss plant (Bewilligungsverfahren für Tiefbauarbeiten etc.)