Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/92: Revision der Verordnung über Fernmeldedienste (Anpassung der Grundversorgungsbestimmungen) · 20 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht
Revision der Verordnung über Fernmeldedienste (Anpassung der Grundversorgungsbestimmungen)
Strassen durch die öffentliche Hand erneuert werden. Für den Kanton FR ist unklar, ob die
Grundversorgungskonzessionärin den Internetdienst auch über ein Mobiltelefon erbringen könne.
IG 5G-freies OW sowie Schutz vor Strahlung zeigen sich kritisch gegenüber dem Prinzip der Technologieneutralität und der Idee, dass die Konzessionärin die einzusetzende
Anschlusstechnologie selbst bestimmen könne. Es sei unbestritten, dass eine Kabelverbindung gegenüber Mobilfunk weniger störungsanfällig und weniger wartungsintensiv sei. Hinzu komme, dass eine Glasfaserverbindung verglichen mit Funkstrahlen deutlich mehr Daten (bis zu einem Gigabit pro Sekunde und mehr) übertragen könne und deutlich unempfindlicher sei. Es sei deshalb dringend notwendig, dass nicht nur technische und wirtschaftliche Aspekte, sondern auch Umweltanliegen,
medizinische Risiken, biologische Auswirkungen sowie technische Ungleichheiten berücksichtigt würden. In diesem Sinn dürfe die Grundversorgung nicht ohne weiteres «technologieneutral»
angeboten werden. Der Artikel sollte entsprechend umformuliert werden, sodass der Anschluss leitungsgebunden erfolgen muss. Der Dachverband Elektrosmog fordert, dass neu ausdrücklich das Prinzip der Umwelt- und Gesundheitsverträglichkeit in Artikel 16 E-FDV festgehalten werden solle. Er schlägt eine entsprechende Umformulierung vor. Es soll klargestellt werden, dass nicht die billigste, sondern die verträglichste und damit nachhaltigste Erschliessung von der
Grundversorgungskonzessionärin angeboten werden müsse.
Die AG Berggebiet und Luzern West beurteilen den vorgesehenen Grundsatz, wonach die
Grundversorgungskonzessionärin die einzusetzende technologische Lösung bestimme, als
grundlegend falsch. Dies greife in die Wahlfreiheit des Liegenschaftsbesitzers ein und könne so die technologisch sinnvollste und nachhaltigste Lösung verhindern. Die Technologieneutralität verleite dazu, ganze Gebiete nur noch mittels Mobilfunktechnologie zu erschliessen. Es wird eine
entsprechende Umformulierung vorgeschlagen und beantragt.
Asut, digitalswitzerland und Swisscom stellen den Antrag, Artikel 14a und 14b E-FDV ersatzlos zu streichen und Artikel 16 E-FDV mit zwei Absätzen zu ergänzen, welche den Anschluss der
Grundversorgung sowie die Subsidiarität definieren.
Artikel 18 Mindestvertragsdauer und Kostenbeteiligung
Der Kanton ZG sowie glp, SUISSEDIGITAL und Sunrise UPC begrüssen grundsätzlich die
Änderungsvorschläge bei der Mindestvertragsdauer und der Kostenbeteiligung. Der Kanton ZG bemerkt, dass aus den Vernehmlassungsunterlagen nicht hervorgehe, welche Bevölkerungsanteile mit welchen finanziellen Auswirkungen rechnen müssten, falls sie das «neue
Grundversorgungsangebot» in Anspruch nehmen wollten und sich an den Kosten beteiligen müssten.
Absatz 1
Die ComCom fordert, dass die Mindestvertragsdauer nicht an die Konzessionsdauer gekoppelt werden sollte, weil die Konzessionsdauer von der ComCom vor jeder Vergabe neu festgelegt werde und variieren könne.
Für Travail.Suisse sei die Regelung zur Mindestvertragsdauer zu restriktiv, weil die infrage
kommenden Anschlüsse ausserhalb von bewohnten Gebieten liegen.
Absatz 2
Die ComCom, economiesuisse und SUISSEDIGITAL begrüssen den Vorschlag zur
Kostenbeteiligung.
Die Kantone SG und SZ sowie asut, digitalswitzerland, Gewerkschaftsbund, Glasfasernetz, SPS,
Swico und Swisscom stellen einen Widerspruch zwischen der Kostenbeteiligungsregelung bei einer technologischen Umrüstung auf Kundenwunsch und dem Prinzip der Technologiefreiheit der
Konzessionärin in Artikel 16 E-FDV fest. Dieser Widerspruch sei zu bereinigen.