Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/92: Revision der Verordnung über Fernmeldedienste (Anpassung der Grundversorgungsbestimmungen) · 20 Seiten

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Revision der Verordnung über Fernmeldedienste (Anpassung der Grundversorgungsbestimmungen)

1 Einleitung

Die gegenwärtige Grundversorgungskonzession, welche 2018 der Swisscom erteilt und

zwischenzeitlich verlängert wurde, läuft Ende 2023 aus. Im Hinblick auf die Vergabe der nächsten Grundversorgungskonzession hat der Bundesrat den künftigen Grundversorgungsumfang geprüft und bei der Neudefinierung die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse sowie den Stand der Technik berücksichtigt. Die Anpassung der Grundversorgungsdienste sowie deren Modalitäten haben im Rahmen einer Revision der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV; SR 784.101.1) zu erfolgen. Langfristig soll eine Hochbreitbandstrategie erarbeitet werden, für Regionen, in denen der Markt in den nächsten Jahren nicht die gewünschte Versorgung mit Hochbreitband von über 80 Mbit pro Sekunde erreicht.

Kernanliegen der Vernehmlassungsvorlage stellte die Einführung eines zusätzlichen Zugangsdienstes zum Internet mit einer Übertragungsrate von 80/8 Mbit/s dar. Um die finanziellen Folgen sowie die Auswirkungen auf die Konkurrenz möglichst klein zu halten, sollte das neue Angebot insbesondere die nachstehenden Massnahmen mitberücksichtigen:

• Das Grundversorgungsangebot und dessen Qualitätsmessungen sollen klarer eingegrenzt werden können (Art. 14a und Art. 21).

• Das Grundversorgungsangebot soll nicht angeboten werden, wo der Markt bereits ein

vergleichbares Angebot sicherstellt (Art. 14b).

• Der Leistungsumfang des Zugangsdienstes zum Internet soll wie bis anhin reduziert werden können, wenn technische oder ökonomische Gründe dies erfordern. Die Wahl der

einzusetzenden Technologie soll der Grundversorgungskonzessionärin freistehen (Art. 16 und Art. 19).

• Grundversorgungskundinnen und -kunden sollen sich standortunabhängig an den

Erschliessungs- oder Umrüstungskosten beteiligen, wenn diese einen gewissen Grundbetrag überschreiten (Art. 18).

• Der Ausbau der Infrastruktur soll nachfrageorientiert und innerhalb angemessener

Umsetzungsfristen erfolgen (Art. 20).

Weiter hat die Vorlage die Streichung des öffentlichen Telefondienstes mit drei Nummern, die

Beibehaltung der Dienste für Menschen mit einer Behinderung sowie neue und angepasste

Preisobergrenzen und Qualitätsvorschriften vorgesehen.

Die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien und die interessierten Kreise waren eingeladen, vom 10. Dezember 2021 bis zum 25. März 2022 zur

Vernehmlassungsvorlage Stellung zu nehmen. Insgesamt gingen 69 Stellungnahmen zu dem in die Vernehmlassung geschickten Änderungsentwurf ein. Der Preisüberwacher (PUE) hat sich im Rahmen einer Empfehlung nach Artikel 14 des Preisüberwachungsgesetzes (PüG) zur

Vernehmlassungsvorlage geäussert. Die einzelnen Teilnehmenden und das entsprechende

Abkürzungsverzeichnis sind im Anhang aufgeführt. Die Stellungnahmen können auf der Internetseite des BAKOM eingesehen werden (www.bakom.admin.ch > Das BAKOM > Organisation > Rechtliche Grundlagen > Vernehmlassungen [2021]).

Im Rahmen der Vernehmlassung haben sich die Teilnehmenden wie folgt geäussert.

Die Kantone SO und AG haben keine Bemerkungen zu den vorgeschlagenen Änderungen. Der Kanton OW hat die Unterlagen sorgfältig geprüft und hat keine Anmerkungen oder Einwände gegen die Vorlage. Er verzichtet demzufolge auf eine detaillierte Stellungnahme.

Economiesuisse unterstützt integral die Stellungnahmen von asut, SUISSEDIGITAL und Swisscom. Die AG Berggebiet schliesst sich vollumfänglich der Stellungnahme des regionalen

Entwicklungsträgers Luzern West an.

Der Kanton UR sowie Schluein, Surselva, Trun und Viamala unterstützen im Wesentlichen die Stellungnahme der SAB. Der Kanton UR seinerseits befürwortet zudem die Stellungnahme der

RKGK.