Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/92: Revision der Verordnung über Fernmeldedienste (Anpassung der Grundversorgungsbestimmungen) · 20 Seiten

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Revision der Verordnung über Fernmeldedienste (Anpassung der Grundversorgungsbestimmungen)

Der Kanton LU sowie AG Berggebiet, Luzern West, Schluein, Surselva, Trun und Viamala

verlangen, dass auch im ländlichen Raum ein flächendeckender Ausbau des Glasfasernetzes (FTTH) mittelfristig zwingend erfolge und gehen davon aus, dass diese Ausbauten einen wichtigen Beitrag zum Abbau der regionalen Disparitäten und somit zum Erhalt der dezentralen Besiedelung des Berggebiets leisten werden.

Der Kanton LU sowie AG Berggebiet und Luzern West wünschen zudem unterschiedliche

Erschliessungspflichten in grösseren und kleineren Gemeinden. In ländlichen Gebieten (Gemeinden mit weniger als 15 000 Einwohnenden) solle für die Grundversorgungskonzessionärin eine

Kooperationspflicht mit lokalen Netzbetreibern und Gemeinden gelten, wobei der Kostenanteil der Grundversorgungskonzessionärin für eine Vollerschliessung gemäss den schweizerischen Standards der jüngsten Technologie mindestens 60 Prozent der Gesamtkosten betragen müsse. Die

Grundversorgungskonzessionärin erhielte im Gegenzug ein auf 30 Jahre befristetes, nicht

entziehbares Nutzungsrecht auf einer Faser.

Äusserungen zur Hochbreitbandstrategie Die Kantone FR, TI, UR sowie asut, ComCom, digitalswitzerland, Glasfasernetz, RKGK, SAB, Schluein, SGV, Surselva, Swico, Swisscom, SUISSEDIGITAL, Trun und Viamala weisen darauf

hin, dass die Erhöhung der Mindestbandbreite in der Grundversorgung keine nachhaltige Lösung zur Umsetzung des politischen Anliegens eines flächendeckenden Hochbreitbandnetzes sein könne. Sie fordern deshalb die rasche Ausarbeitung und Umsetzung einer nationalen Hochbreitbandstrategie und eine entsprechende Gesetzesrevision. SGV und WEKO fordern zusätzlich, dass sie bei der

Erarbeitung der Hochbreitbandstrategie miteinbezogen werden. Der Kanton UR sowie SAB,

Schluein, Surselva, Trun und Viamala erwarten vom Bundesrat, dass er diese Strategie bis Ende 2022 vorlege. Die ComCom ergänzt, dass unbedingt vermieden werden müsse, die Geschwindigkeit des Internetzugangs in der Grundversorgung in kurzen Abständen schrittweise immer weiter zu erhöhen. Die Kantone FR, TI, UR sowie RKGK verlangen, dass die Hochbreitbandstrategie so

gestaltet werde, dass die Kantone und Gemeinden bei ihren eigenen Anstrengungen zum Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen unterstützt und finanziell gefördert würden.

Für economiesuisse und Glasfasernetz ist die Grundversorgung für eine solche Förderung des Hochbreitbandausbaus eigentlich das falsche Instrument, da sie explizit ein Mindestangebot darstelle und keine marktkonforme Vollversorgung. Sie anerkennen aber, dass die vorgeschlagene Ausweitung der Grundversorgung zum jetzigen Zeitpunkt eine pragmatische Lösung darstelle und könnten diesen Zwischenschritt auf dem Weg zu einer nachhaltigen Hochbreitbandförderung weiterhin unterstützen. Dies, sofern die Massnahmen konsequent und praxistauglich umgesetzt würden.

3 Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen

Artikel 14a Grundsatz

Swisscom teilt das Anliegen, dass in der E-FDV konkreter definiert werden sollte, was unter einem Grundversorgungsangebot zu verstehen sei. Der hierzu vorgeschlagene Artikel 14a E-FDV greife nach Ansicht von Swisscom jedoch zu kurz. Er lasse insbesondere ausser Betracht, dass sich die Pflichten der Grundversorgungskonzessionärin gemäss Abschnitt 2 nicht einzig auf die

Dienstleistungsverträge beziehen, sondern mitunter diverse Vorschriften zum darunterliegenden IPbasierten «Universalanschluss» enthalten würden. Zu erwähnen seien die Vorgaben zum

Gebäudeeinführungspunkt (Art. 17 FDV), zur Anschlussqualität (Art. 21 Abs. 1 Bst. a FDV) oder zum Netzabschlusspunkt (TAV betreffend Schnittstellen der Grundversorgung). Swisscom schlägt daher vor, Artikel 14a E-FDV zu streichen und die Eingrenzung des Grundversorgungsangebotes in Artikel 16 E-FDV zu regeln.