Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/92: Revision der Verordnung über Fernmeldedienste (Anpassung der Grundversorgungsbestimmungen) · 20 Seiten

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Revision der Verordnung über Fernmeldedienste (Anpassung der Grundversorgungsbestimmungen)

Die SVP regt an, dass das BAKOM in Zusammenarbeit mit der Konzessionärin das Konzept des vergleichbaren Angebots genauer spezifizieren solle. Für asut ist unklar, was unter einem qualitativ vergleichbaren Angebot zu verstehen ist, während economiesuisse anmerkt, dass der Begriff nicht genauer definiert werde.

Salt schlägt vor, das Wort «vergleichbar» aus dem Absatz zu streichen.

Schliesslich betonen asut und Swisscom, dass es nicht die Absicht des Verordnungsgebers sein könne, die Verantwortung für Drittangebote an die Grundversorgungskonzessionärin zu delegieren, wie dies im erläuternden Bericht erklärt werde.

Absatz 3

Die ComCom stellt sich die Frage, ob die Umsetzungsfristen beispielsweise ab 2025 oder 2026 nicht verkürzt werden könnten.

Absatz 4

Aufgrund der Ablehnung von Artikel 18 Absatz 2 E-FDV fordert der HEV, dass Artikel 20 Absatz 4 E-FDV ebenfalls gestrichen wird. Der Verband fragt sich ausserdem, ob nicht darauf verzichtet werden sollte, die Kosten für das Gutachten den Betroffenen aufzuerlegen.

Artikel 21 Qualität der Grundversorgung

ComCom und Travail.Suisse begrüssen die Tatsache, dass die Qualität der Dienste nur bei

Grundversorgungsanschlüssen gemessen wird. Die neu aufgenommenen Qualitätskriterien

(Datenübertragungszeit und Datenübertragungsqualität) sind aus Sicht der ComCom wichtig, vor allem für spezifische Anwendungen wie Videokonferenzen. Travail.Suisse unterstützt die Aufnahme des Kriteriums der Abrechnungsgenauigkeit für alle Dienste.

Swisscom hingegen hält es für unangemessen, die Dienstqualität nur bei den

Grundversorgungsanschlüssen zu messen, da die vorgeschlagenen Messkriterien nicht den derzeit verwendeten Messmethoden entsprächen (ausser für den Bereich des Zugangsdienstes zum

Internet). Ausserdem schlägt Swisscom vor, die neuen Qualitätskriterien (Datenübertragungszeit und Datenübertragungsqualität) zu streichen. Swisscom erwähnt des Weiteren, dass die Ergänzungen bezüglich Abrechnungsgenauigkeit (Anschluss, Internetzugangsdienst und Dienste für Menschen mit einer Behinderung) mit einem unverhältnismässig hohen Mehraufwand verbunden wären und dass das Kriterium global pro Rechnung angewendet werden sollte. Swisscom lehnt auch die

Verpflichtung ab, dem BAKOM die Ergebnisse aller Qualitätsmessungen als Rohdaten und in

anonymisierter Form zu übermitteln.

Der Kanton FR bringt den Vorschlag an, die Latenz als Kriterium für den Zugangsdienst zum Internet aufzunehmen. Die Piratenpartei fordert, dass im Grundversorgungsauftrag Maximal- oder

Minimalwerte festgeschrieben werden, insbesondere für die Netzwerklatenz, die ein wichtiges

Qualitätsmerkmal bei Videokonferenzen sei. Inclusion Handicap, SGB-FSS und SPS begrüssen, dass die Grundversorgungskonzessionärin verpflichtet wird, Qualitätsmessungen betreffend die Dienste für Menschen mit einer Behinderung durchzuführen, schlagen aber die Überprüfung der Qualität der Gebärdensprachdolmetschenden als zusätzliches Kriterium vor.

Artikel 22 Preisobergrenzen

ComCom, SUISSEDIGITAL, Swisscom und Travail.Suisse sind grundsätzlich mit den

vorgeschlagenen Preisobergrenzen einverstanden. Asut stimmt ebenfalls zu, hält aber fest, dass von einer weiteren Senkung (auch für das Basisangebot mit 10/1 Mbit/s) abzusehen sei.

Für den Kanton NE sollte es sich dabei um Höchstpreise handeln, die regelmässig einer

Neubewertung unterzogen werden müssten. Ausserdem solle der Tarif schweizweit einheitlich sein. Diese Meinung teilen auch die AG Berggebiet und Luzern West.