Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/1: Revision der Biozidprodukteverordnung (VBP) · 25 Seiten
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Strenge und innerhalb der gleichen Fristen festgelegt werden, unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlich genutzt werden oder nicht.
6. Weitere Themen, die nicht im Vorentwurf enthalten sind
Wer Was
AG Regt an hinsichtlich einer nächsten Überarbeitung der GschV (GSchV),
auch die Thematik von Mischtoxizitäten in geeigneter Form aufzunehmen, da eine Einzelstoffbetrachtung in vielen Fällen nicht der tatsächlichen toxikologischen Belastung der Wasserlebewesen entspricht.
VD Das in Anhang 2.4 der ChemRRV eingeführte Verbot der Verwendung von
Algen- und Moosbekämpfungs-Biozidprodukten auf Dächern sollte präzisiert werden. Seit der Umsetzung dieses Verbots beobachte VD eine Verschlechterung der Situation aufgrund der Substitution der verbotenen moosbekämpfenden Biozide durch aktivchlorhaltige "Dachreinigungsprodukte" (Zubereitungen). Diese Produkte, die unabhängig von ihren Bezeichnungen und Anpreisungen einen bioziden Wirkstoff enthalten, dessen Toxizität für die aquatische Umwelt nachgewiesen ist, können unter der alleinigen Verantwortung der Hersteller und Importeure rechtmässig in Verkehr gebracht und auf Dächern angewendet werden, die an das Abwassersystem angeschlossen sind.
Aus Gründen der Kohärenz sollte das Verbot der Verwendung von Biozidprodukten (und Herbiziden) zur Bekämpfung von Moos und Algen auf Dächern auf Fassaden und Brunnen ausgeweitet werden. Denn Produktrückstände und Waschwasser gelangen häufig als Sauberwasser in Flüsse oder durch Infiltration ins Grundwasser.
Swissmem hält eine einfache Übersicht über relevante Daten für die Akteure der Tech-
Industrie für notwendig. Beispielsweise stelle die elektronische Durchsuchbarkeit von Sicherheitsdatenblättern nach Informationen, im aktuellen Kontext bezüglich biozider Wirkung, eine Erleichterung dar. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sollten dies entsprechend berücksichtigen.
VSLF, VSS-lubes bemerken, dass es vorteilhaft sei, wenn das PCN-File auch im RPC hoch-
geladen werden könne. Die Daten des PCN-Files, welche für die Meldung in der Schweiz nicht benötigt werden, müssten nicht ausgelesen werden. Hingegen könnten von der Schweiz zusätzlich verlangte und nicht im PCN-File enthaltene Daten in einfacher Weise manuell hinzugefügt werden. Die Konsultation eines Grossteils der betroffenen Firmen zeige, dass es sich bei den manuell zu erfassenden Daten um relativ invariante Daten handelt. Die derzeitige Regelung bedeute für die Unternehmen einen übermässigen administrativen Aufwand.
FRC ist der Ansicht, dass viele Verbraucher daran interessiert wären, mehr über
einige der Inhaltsstoffe der von ihnen erworbenen Biozidprodukte zu erfahren. Aus diesem Grund unterstützt sie eine grössere Transparenz der öffentlich zugänglichen Informationen. Eine Umfrage zu Haushaltsprodukten hat zum Beispiel gezeigt, dass die Zusammensetzung für 68% der Befragten sehr wichtig ist. Ausserdem sind 80% der Meinung, dass die biologische Abbaubarkeit des Produkts auf dem Etikett angegeben werden sollte, 76% die systematische Deklaration von anerkannten endokrinen Disruptoren und 67% die vollständige Liste der Inhaltsstoffe. Dies hindert die Hersteller jedoch nicht daran, ihre Geschäfts- und Herstellungsgeheimnisse zu wahren, und