Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/1: Revision der Biozidprodukteverordnung (VBP) · 25 Seiten

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SOV; GalloSuisse; doch einen entscheidenden Unterschied: Für Biozidprodukte ist das Ge-

nehmigungsverfahren mit der EU harmonisiert, für Pflanzenschutzmittel nicht. Somit übernimmt die Schweiz für Biozidprodukte die Zulassungen aus der EU, während für die Zulassung und Neubeurteilung von Pflanzenschutzmitteln die Gegebenheiten der Schweiz berücksichtigt werden. Wenn ein Wirkstoff bienengefährlich ist, wird dieser in der Schweiz als Pflanzenschutzmittelwirkstoff verboten. Als Biozid ist die Zulassung des Wirkstoffs in der Schweiz hingegen von der Zulassung in der EU abhängig, wodurch gewisse Wirkstoffe als Biozide zugelassen sind, nicht aber als Pflanzenschutzmittel (z.B. alpha-Cypermethrin, Fipronil, Imidacloprid). Diesem Umstand ist Rechnung zu tragen, damit auch biozide Wirkstoffe, welche potenziell in die Umwelt gelangen, gleich behandelt werden wie Pflanzenschutzmittel.

SVU führt aus, es leuchte nicht ein, weshalb viele chemische Substanzen, welche als Pestizide in der Landwirtschaft teils seit Längerem verboten sind, als Biozide jedoch weiterhin zugelassen werden. Biozide, bei welchen ebenfalls mit einem erheblichen Risiko des Austrags in die Umwelt, sei es als Fassadenabwasser oder Ähnlichem zu rechnen ist.

VSGP fordert, dass für Biozidprodukten, welche in die Umwelt gelangen können,

die gleichen Bedingungen gelten wie für Pflanzenschutzmittel nach LwG. Entsprechend müssten für den Einsatz von Biozidprodukten das gleiche Risikoreduktionsziel definiert werden wie bei den Pflanzenschutzmitteln.

SBV; Scienceindus- Abs. 3

tries; SKW; Swiss- «Anhand von Indikatoren, wie sie in der GSchV Art. 48a festgelegt sind, mem; wird ermittelt, ob das Ziel erreicht wurde. Diese werden wie folgt berech-VSGP; SOV; Gallo- net: a. jährlich pro Wirkstoff nach Absatz 1; b. aufgrund des Verhältnisses Suisse; SGPV; zwischen der Anzahl der Gewässer mit gemessenen Überschreitungen

und der Gesamtzahl untersuchter Gewässer.»

GSchV Art. 48a, insbesondere Absatz 3 und 4, haben einen indikativen Charakter. Zudem sind die unter a. und b. genannten Indikatoren nicht geeignet, um die Zielerreichung (Einhaltung der Grenzwerte) zu überprüfen:

- Gemäss Erläuterungen werden die Wirkstoffe basierend auf ökotoxikologischen Daten sowie der in Verkehr gebrachten Mengen priorisiert. Dies entspricht einer risikobasierten Analyse der Grenzwerteinhaltung und bildet somit nur einen Teil der Realität ab.

- Bei Überschreitungen müssen die Messwerte anhand des Einzugsgebiets des Gewässers und des Einsatzgebiets des Wirkstoffes interpretiert werden. Aus den Verbrauchsmengen (= Verkaufszahlen) zu schliessen, welcher Anteil von Bioziden, Pflanzenschutzmitteln und Tierarzneimitteln stammt, ist äusserst fraglich. Bei Bioziden sind nur die Verbrauchsmengen bekannt, nicht aber die Verwendung (Anwendungsart, -ort, -zeitpunkt, etc.) der Produkte. Eine Quellzuordnung ist nur möglich, wenn detaillierte Daten des Einsatzes von Biozidprodukten erhoben werden würden.

Scienceindustries Beantragt messbare Ziele zu definieren, bevor Indikatoren definiert werden.

Solche Immissionsziele gehören eher in die GschV.

Begründung: Die Erhebung dieser Daten reduziert kein Risiko.

Zu Bst a: Aus einer Meldung der Inverkehrbringung einer bestimmten Menge eines Wirkstoffes in einer bestimmten Produktgruppe lässt sich keine Verbindung