Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/1: Revision der Biozidprodukteverordnung (VBP) · 25 Seiten

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Die Formulierung «Wer erstmals … Biozidprodukte in Verkehr bringt» ist missverständlich.

Die Mitteilungspflicht betrifft berufliche oder gewerbliche Inverkehrbringer von Biozidprodukten (d. h. Hersteller und Importeure zum Wiederverkauf oder zur beruflichen oder gewerblichen Verwendung). Wo die Zulassungsinhaberin ihren Sitz in der Schweiz hat, ist es zweckmässig, diese direkt anzusprechen und mit der Mitteilungspflicht zu beauftragen.

AG; BE; BS; FR; regen zur Verbesserung der Kontrolle über die Wahrnehmung der neuen JU; LU; SG; SO; Mitteilungspflicht an, das Erfordernis einer Generaleinfuhrbewilligung für TG; TI; VD; ZH; den Import von Biozidprodukten festzulegen (analog zur Einfuhr von GLP; Chemsuisse; Pflanzenschutzmitteln).

KVU; VKCS;

Begründung:

Viele Importeure, besonders solche von Biozidprodukten ausländischer Zulassungsinhaberinnen mit CH- oder Unions-Zulassungen, dürften sich der Mitteilungspflicht nicht bewusst sein. Da für die Überwachung der vorgeschlagenen Mitteilungspflicht keine Vollzugszuständigkeit festgelegt wird, ist damit zu rechnen, dass die Mitteilung nur von einem Teil der betroffenen Importeure wahrgenommen werden wird. In Verbindung mit einer Generaleinfuhrbewilligung (GEB), wie dies in den Art. 62 und 77 der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV) geregelt ist, könnten die mitteilungspflichtigen Importeure durch den Zoll identifiziert werden und würde der Anmeldestelle ein Abgleich mit den Adressen der Mitteilenden im RPC ermöglicht.

FR; VD; Es ist zu erwarten, dass viele Inverkehrbringungen nicht gemeldet werden,

insbesondere von Importeuren, die sich der Meldepflicht nicht bewusst sind, sowie aufgrund der Tatsache, dass keine Vollzugskompetenz zur Kontrolle der Mitteilungspflicht geschaffen wird. Wenn die Mitteilungspflicht nicht eingehalten wird, obliegt es folglich den Kantonen, die fehlenden Informationen zu beschaffen, was zu einem erheblichen Mehraufwand für die Vollzugsorgane führen wird.

Präzisierung der Folgen der Nichteinhaltung dieser Meldepflicht, z. B.

durch Hinzufügung eines neuen Absatzes 5: "Bei Nichteinhaltung der Meldepflicht kann die erteilte Zulassung entzogen werden.»

Art. 61a dient den Bedürfnissen des Bundes, und die Kantone haben nur einen geringen Mehrwert durch diese Mitteilung. Es wäre unverhältnismässig, wenn der Anmeldestelle die Kantone auffordern würde, Kontrollen bei fehlender Mitteilung durchzuführen, da dies zu einer erheblichen Arbeitsüberlastung führen könnte.

Chemsuisse ; neuer Abs. 3bis

SVU; VKCS; «Im Falle der Nichteinhaltung dieser Meldepflicht, verlangt die Anmelde-

stelle von der Zulassungsinhaberin die Übermittlung der Daten.»

Es ist damit zu rechnen, dass diese neue Pflicht nur von einem Teil der Mitteilungspflichtigen wahrgenommen werden wird. Wenn die Anmeldestelle entsprechende Lücken feststellt, soll sie deshalb die Zulassungsinhaberin auffordern, die Mitteilung durchzuführen oder dafür zu sorgen.

SBV; Sciencein- «Wer erstmals beruflich oder gewerblich Biozidprodukte in Verkehr bringt, dustries ; muss der Anmeldestelle spätestens bis zum 31. Januar jedes Jahres die SKW; SVGW; folgenden Daten zum Vorjahr melden:»