Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/1: Revision der Biozidprodukteverordnung (VBP) · 25 Seiten

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stehenden Instrument gelöst. Vorwegnehmen kann man jedoch, dass die zukünftige Meldung der Verwendungen für die Tech-Branche deutlich aufwendiger sein dürfte und deshalb besonders kritisch betrachtet wird.

Swiss Medtech Doppelspurigkeit, bei der Meldung zu Wirkstoffen und deren Konzentra-

tion. Redundanzen sollen vermeiden werden, um die Unternehmen nicht mit Zusatzaufwand zu belasten.

Scienceindustries; Art 61a; Abs. 1

SKW; Antrag: «Wer erstmals beruflich oder gewerblich Biozidprodukte in Verkehr Swissmem; bringt, muss der Anmeldestelle spä-

VSGP; SOV; testens bis zum 31. Januar 30. Juni jedes Jahres die folgenden Daten zum Swiss Medtech Vorjahr melden:

a. Name, Anschrift, Die-Adresse und Telefonnummer der meldepflichtigen Person;

b. Menge der in Verkehr gebrachten Biozidprodukte;

c. In den Biozidprodukten enthaltene Wirkstoffe und ihre Konzentration;

d. Die Produktart des Biozidproduktes nach Anhang 10.»

Begründung :

Die betroffenen Unternehmen benötigen mehr Zeit um die entsprechenden Daten aus ihren Systemen aufzubereiten. Unter Berücksichtigung der um den Jahreswechsel liegenden Feiertage und häufig bezogenen Ferien lassen eine derart kurze Frist aus praktikablen Gründen nicht zu. Die Informationspunkte «Wirkstoffe» und «Konzentration der Wirkstoffe» sowie «Produktart nach Anhang 10» sind bereits Bestandteil der Zulassungsverfügung der Anmeldestelle. Es ist kein Mehrwert ersichtlich, wenn die meldepflichtige Person diese Datenpunkte erneut meldet. Die Informationen können aus den Datenbeständen, die bereits bei der Anmeldestelle vorliegen, zusammengeführt werden. Damit werden die Unternehmen administrativ entlastet und die Fehlerquellen reduziert ohne dass den Bedürfnisträgern weniger Daten zur Verfügung stehen.

Art 61a Abs. 2

Scienceindustries; Antrag: «Die Daten sind pro Produkt aufzuschlüsseln, wobei die Produkte SKW; durch ihre eidgenössische Zulassungsnummer nach Artikel 20 Absatz 2

Buchstabe b Ziffer 6 oder Absatz 3 Buschstabe e und oder durch ihren Handelsnamen identifiziert werden.»

Begründung: Die Aufschlüsselung der Daten nach Zulassungsnummer, unter der die anderen relevanten Datenpunkte bereits bei der Anmeldestelle vorliegen, ist ausreichend. Gegebenenfalls kann auf eine Verwendung eines Handelsnamens ganz verzichtet werden, da dies die Fehleranfälligkeit (z.B. durch unterschiedliche Schreibweisen, Fehler) verringert.

Art. 61a Abs. 3

Scienceindustries; Antrag: «Die Mitteilung muss in dem von der Anmeldestelle vorgegebenen SKW elektronischen Format erfolgen. Eine

alternative Form der Mitteilung ist vorgängig mit der Anmeldestelle abzustimmen.»

Begründung: Bereits in der Vergangenheit hat das elektronische Meldeformat (RPC) der Anmeldestelle im Rahmen der Umsetzung der Chemikalienverordnung vielfach Probleme bereitet. Die meldepflichtigen Unternehmen dürfen nicht in die Situation geraten, dass sie ihrer Melde-/Mitteilungspflicht aufgrund der nicht-Verfügbarkeit der elektronischen Systeme der Anmelde-