Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/1: Revision der Biozidprodukteverordnung (VBP) · 25 Seiten

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Chemsuisse; werden wird.

VKCS; Auf der anderen Seite werde das Risiko durch kurzzeitige Spitzenbelas-

tungen unterschätzt, da die Monitoring-Daten in der Regel auf Mischproben basieren, die über eine Zeitspanne von dreieinhalb Tagen gesammelt werden. Untersuchungen der EAWAG zeigen, dass kurzzeitige Konzentrationsspitzen mit akuten Wirkungen auf Wasserorganismen stark unterschätzt werden.

Generell sind entsprechende Kriterien zwischen Biozidprodukteverordnung und Pflanzenschutzmittelverordnung abzugleichen, da es sich in vielen Fällen um die gleichen Wirkstoffe handelt.

Gegebenenfalls sind, analog zu den Pflanzenschutzmitteln, neben der Kontamination von Gewässern punktuell auch weitere identifizierte Risiken zu beobachten und zu reduzieren.

GLP fordert analog zur GschV, spezifische Anforderungen an die Grenzwerte

in die Verordnung aufzunehmen, die nicht überschritten werden dürfen. Dies führt zu einer besseren Messbarkeit als die vorgeschlagene Zielsetzung zur Risikoreduktion durch Messungen in Gewässern.

Die Konzentration des Wirkstoffs oder Abbauprodukts sollte den zulässigen Grenzwert nicht überschreiten. Der Wert von 0.1 μg/l ist vielleicht für einige Stoffe geeignet, für andere sicher nicht. Auf eine Nennung von diesem Wert sollte deshalb verzichtet und stattdessen auf eine Tabelle mit den Grenzwerten verwiesen werden.

Bei Überschreiten der Grenzwerte muss in einem sinnvollen Intervall nachgetestet und der Verlauf analysiert werden.

SPS; Ergänzung Art. 2a Abs. 2 Bst. b:

Greenpeace «die ökotoxikologisch begründeten numerischen Anforderungen nach An-Schweiz; PUSCH; hang 2 Ziffer 11 Absatz 3 Tabelle 4 GSchV in Oberflächengewässern; ist WWF Schweiz; Ea- der Wirkstoff nicht in Anhang 2 GSchV aufgeführt, die bei seiner Genehwag; migung festgelegte Konzentration, unterhalb derer kein Effekt erwartet

wird. Ist die gemessene Konzentration tiefer als die bei der Genehmigung festgelegte Konzentration, jedoch höher als 0.1 μg/l, so soll eine ökotoxikologisch basierte numerische Anforderung hergeleitet und eine Aufnahme in Anhang 2 Ziffer 11 Absatz 3 Tabelle 4 GSchV erfolgen.»

Eawag: Die hier definierten Grenzwerte sind grundsätzlich begrüssenswert. Im

Sinne des Vorsorgeprinzips nach GSchV beantragen wir jedoch, dass bei Wirkstoffen, die nicht in Anhang 2 GSchV aufgeführt sind, bei einer Überschreitung der numerischen Anforderung von 0.1 μg/l im Gewässer geprüft werden sollte, ob die Ziele der GSchV nach Anhang 2 GSchV, Absatz 1 Buchstabe f eingehalten werden können. Um dies beurteilen zu können, muss eine ökotoxikologisch basierte numerische Anforderung hergeleitet werden. Wenn auch diese überschritten wird, sollte eine Aufnahme in Anhang 2 Ziffer 11 Absatz 3 Tabelle 4 GSchV in Oberflächengewässern geprüft werden. So kann gewährleistet werden, dass nicht nur nach den beim Zulassungsverfahren festgelegten Konzentrationen, sondern auch nach der Methodik zur Herleitung von numerischen Anforderungen keine Risiken bestehen. Es können dabei auch Daten und Erkenntnisse in die Beurteilung einfliessen, die zum Zeitpunkt der Zulassung noch nicht vorlagen.

ZH; SBV; Genehmigungsverfahren: Es gibt Wirkstoffe, die sowohl in Bioziden als SVU; VSGP; auch in Pflanzenschutzmitteln vorkommen. Bei der Zulassung gibt es je-