Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/1: Revision der Biozidprodukteverordnung (VBP) · 25 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 5Fedlex · Ergebnisbericht

SG; SH; SO; TG; nen Akteure ihre Verpflichtung erkennen und in welchem Umfang die TI; VD; ZH; Chem- Wahrnehmung der Mitteilungen überprüft werden soll.

suisse; KVU;

VKCS;

BL; FR; KOM Die neue Regelung wird vor dem Hintergrund der angestrebten Vermei-ABC; SVGW; dung bzw. Minimierung der davon ausgehenden Belastungen von Oberflä-

chengewässer und Trinkwasser ausdrücklich begrüsst.

BE; BL; BS; LU; Die vorgeschlagenen Anpassungen der Biozidprodukteverordnung umfas-SG; SO; TG; TI; sen einerseits einen Indikator für die Abschätzung des Risikos beim Ein-VD; ZH; GLP; satz von Biozidprodukten und andererseits Kriterien für die Überprüfung Chemsuisse; von Zulassungen von Biozidprodukten. Die beiden Instrumente haben VKCS; einen unterschiedlichen Anwendungs- bzw. Wirkungsbereich (gewisse Pro-

duktarten vs. Produktarten und alle Wirkstoffe vs. Wirkstoffe mit ökotoxikologischen Grenzwerten). Zur Schliessung des Regelkreises zwischen Erkenntnissen aus dem Risikoindikator und der Überprüfung von Zulassungen sind hier noch zusätzliche verbindliche Mechanismen vorzusehen.

BE; BS; LU; SG; Für den Gewässerschutz sind hauptsächlich die Kriterien für die Überprü-SH; SO; TG; TI; fung von Zulassungen relevant. Die Wirksamkeit dieser Bestimmung stehe VD; ZH; Chem- und falle mit der Auswahl der Wirkstoffe, für die entsprechende Anforderunsuisse; Greenpe- gen in Gewässern festgelegt sind. Deshalb werde auf die Dringlichkeit hinace Schweiz; gewiesen, für weitere Pestizide oder Abbauprodukte von Pestiziden ökoto-KVU; PUSCH; xikologisch begründete numerische Anforderungen in der GschV als WWF Schweiz; Grenzwerte festzulegen.

SVU; VKCS;

Naturfreunde

AG; BE; BL; BS; Als aktive Massnahmen zur Reduktion des Risikos durch den Einsatz von LU; NW; SH; SG; Biozidprodukten beinhaltet die vorliegende Teilrevision einzig die Überprü-SO; TG; TI; VD; fung von Zulassungen. Diese Massnahme betrifft Biozidprodukte mit einer ZH; bisher überschaubaren Anzahl von Wirkstoffen, welche die gewässer-GLP; Chemsuisse; schutzrechtlich zu Grunde gelegten Kriterien überschreiten. Punktuell seien KVU; VKCS; weitere, präventive Massnahmen zur Risikoreduktion erforderlich, welche

auch die Verwendung von Biozidprodukten betreffen. Insbesondere wird die Beschränkung der Gültigkeitsdauer für die Fachbewilligungen für die allgemeine Schädlingsbekämpfung und für die Verwendung von Holzschutzmitteln angeregt.

SG; SH; VKCS; die meisten Überschreitungen von Grenzwerten nach Gewässerschutz-

recht oder von Höchstwerten im Trinkwasser nach Lebensmittelrecht erfolgen in landwirtschaftlich geprägten Einzugsgebieten. Auch die saisonalen Schwankungen der Konzentrationen in Fliessgewässern weisen in der Regel auf landwirtschaftliche Einträge hin. Einträge von Bioziden in die Gewässer seien mit Ausnahme von einzelnen Wirkstoffen von vergleichsweise untergeordneter Bedeutung. Gleichwohl seien auch solche Einträge anzugehen, aber mit der notwendigen Verhältnismässigkeit und Zurückhaltung bei der Regulierung.

TI Der Verordnungsentwurf berücksichtigt neben dem qualitativen Schutz der

Gewässer die Reduktion der Risiken für Mensch, Tier und Umwelt nicht, wie dies Art. 25 ChemG verlangt. TI fordern deshalb, dass bei einer allfälligen künftigen Aktualisierung die VBP die Norm auch für die anderen genannten Bereiche um die notwendige Risikominderung ergänzt wird.

Die Daten über die Mengen der in Verkehr gebrachten Biozidprodukte sollten es ermöglichen, im Hinblick auf die Umweltüberwachung eine Priorisierung der Wirkstoffe vorzunehmen und die Messergebnisse besser zu interpretieren. TI fordern, dass bei diesem Ansatz auch andere Lieferwege für