Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/1: Revision der Biozidprodukteverordnung (VBP) · 25 Seiten

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zu einem gemessenen Wert in Gewässern herstellen, da die Inverkehrbringung keine Aussage darüber macht, wann, wo und in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen der in Verkehr gebrachte Wirkstoff (im zugelassenen Biozidprodukt) tatsächlich bestimmungsgemäss verwendet wurde, oder eben erst noch wird.

Zu Bst. b: Damit dieser «Indikator» eine Aussagekraft hätte, müsste er anders formuliert werden, nämlich «Verhältnis zwischen der Anzahl der Gewässer mit gemessenen Überschreitungen und der Gesamtzahl der Gewässer». Es ist naheliegend, dass aus praktischen Gründen, respektive beschränkter Ressourcen nicht alle Gewässer erfasst werden können. Damit bietet sich bestenfalls ein Zerrbild.

VSGP Um die Risikoindikatoren von Bioziden zu ermitteln, soll die gleiche Be-

rechnungsmethode wie bei den Pflanzenschutzmitteln verwendet werden (Art. 10c Methode zur Berechnung der Risiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln der Verordnung über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft). Da es teilweise gleiche biozide Wirkstoffe gibt wie bei den Pflanzenschutzmitteln müsste die Risikominderung in beiden Bereichen gleich sein wie nach LwG, Art. 6b Abs. 2.

VSGP Einträge von Wirkstoffen nach Absatz 1 und deren Abbauprodukten sind

zu vermeiden oder zu reduzieren. Das Ziel ist, dass die gemessenen Konzentrationen folgende Grenzwerte nicht wiederholt und verbreitet überschreiten:

0.1 μg/l in Gewässern, die der Trinkwassernutzung dienen oder dafür vorgesehen sind;

Die Texte müssten an den Wortlaut im GSchG angeglichen werden, z.B. «der Trinkwassernutzung dienen oder dafür vorgesehen sind» gemäss Art. 9 Abs. 3.

Lignum Der Indikator gemäss Art. 2a Abs. 3b zur Ermittlung der Zielerreichung ist

aus unserer Sicht nicht ausreichend definiert. Dieser sollte in der Verordnung auf Grundlage wissenschaftlicher Evidenz festgelegt werden, ansonsten die Gefahr willkürlicher und wenig zielführender Festlegungen besteht.

Art. 23 Abs. 2 Bst. c (Überprüfung)

AG; BE; BS; FR; Antrag: Neuformulierung des Verweises in Art. 23, Abs. 2, Bst. c:

GE; JU; LU; NW; «Sie nimmt eine Überprüfung vor, wenn:

SG; SO; TG; TI; ein im Produkt enthaltener Wirkstoff einen Grenzwert nach Art. 9 Absatz VD; ZH; Chem- 3 Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 19917 in den Gewässern wiesuisse; SPS; derholt und verbreitet überschreitet bei einem Biozidprodukt eine Grenz-Greenpeace wertüberschreitung nach Art. 48a GSchV festgestellt wird.»

Schweiz; KVU; Begründung:

PUSCH; WWF Zwischenzeitlich wurde der Grundsatz von Art. 9 Abs. 3 GSchG im Art. Schweiz; SVU; 48a GSchV aufgenommen und präzisiert (Inkrafttreten am 01.02.2023). VKCS Mit einem Verweis auf diese neue und präzisere Bestimmung der GSchV

wird im Gegensatz zur Vorlage klargestellt,

welche Werte als ökotoxikologische Grenzwerte gelten,

wann Überschreitungen als «wiederholt und verbreitet» zu betrachten sind und

dass im Fall von Gewässern, die der Trinkwassernutzung dienen oder da-