Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/1: Revision der Biozidprodukteverordnung (VBP) · 25 Seiten
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Zusammenfassung
Das fakultative Vernehmlassungsverfahren wurde vom 9. Dezember 2022 bis zum 24. März 2023 durchgeführt. Die Revision wird von der Mehrheit der Stellungnehmenden begrüsst. Es gingen 65 Antworten ein, davon 26 von Kantonsregierungen bzw. kantonalen Stellen, drei von politischen Parteien, drei von Dachverbänden der Wirtschaft, 25 von weiteren Adressaten und neun von nicht in der Adressatenliste Verzeichneten ein. Unter den Antwortenden haben fünf Adressaten explizit auf eine Stellungnahme verzichtet.
Mehrheit der Stellungnahmen betraf die Änderungen im Zusammenhang mit der Risikominderung bei Biozidprodukten, sowie die Mitteilungspflicht. Mehrere Stellungnahmen zweifeln, dass die Mitteilungspflicht wahrgenommen wird und einfach kontrolliert werden kann. Sie schlagen vor die Verpflichtung der Zulassungsinhaberin bzw. der Importeurin aufzuerlegen. Eine Reihe von Industrieverbänden legen dar, dass die Mitteilungspflicht nicht bis zum 31. Januar des Folgejahres erfüllt werden könne und schlagen Ende Juni als Frist vor.
Eine Erweiterung der Bereiche mit potenziellen Risiken wurde gefordert. Mehrere Stellungnahmen verlangen die Umbenennung des Titels von Artikel 2a von «Risikoreduktion» zu «Indikator für Umweltrisiken durch den Einsatz von Biozidprodukten», sowie eine Neuformulierung dieses Artikels, um Anforderungen anstelle von Zielen zu definieren. Mehrere Stellungnahmen fordern zusätzliche Massnahmen zur Risikoreduktion, insbesondere eine zeitliche Befristung der Fachbewilligungen, eine klarere Verknüpfung zwischen gemessenen Überschreitungen in Gewässern und Überprüfung und ggf. Änderung der Zulassung des Biozidprodukts, sowie die Einführung eine generelle Einfuhrbewilligung (ähnlich wie bei Pflanzenschutzmitteln), um die Umsetzung der neuen Meldepflicht mit Hilfe von Zolldaten überwachen zu können.
In Bezug auf die Chemikalienverordnung (ChemV) befürworten sechs Stellungnahmen die vorgeschlagenen Änderungen generell. 26 Stellungnahmen begrüssen die vorgeschlagene Regelung, die es den Vollzugsbehörden ermöglicht, Einsicht in die Zusammensetzung von Zubereitungen zu nehmen (Art. 75 Abs. 5bis). Ein Industrieverband ist jedoch der Ansicht, dass „Einblick in die Zusammensetzung von Zubereitungen der (Schweizer) Vollzugsbehörden“ eine Kontrollmassnahme darstelle, die über die in der EU vorgesehene Regelung hinausgehe.
Die für die ChemGebV vorgeschlagene Gebührenrahmen für die Wiederbeurteilung wurde von einigen Industrieverbänden als zu hoch bemängelt. Im Gegensatz dazu begrüssen andere Stellungnahmen kostendeckende Gebühren.