Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/1: Revision der Biozidprodukteverordnung (VBP) · 25 Seiten
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I. Allgemeine Anmerkungen zum Vorentwurf
1. Expliziter Verzicht auf eine Stellungnahme
Wer
SZ; IVA; SUVA; SVA; Aqua Suisse
2. Allgemeine Zustimmung zum Entwurf
Wer
AG; BE; GE; GL; GR; LU; NE; NW; OW; SG; SH; SO; TG; TI; UR; VD; VS; ZG; ZH; GRÜNE Schweiz; SPS; SBV; Chemsuisse; FiBL; KVU; PUSCH ; SVGW; SVU; VKCS; VSS ; WWF Schweiz; Eawag; Naturfreunde; GalloSuisse; SGPV
3. Allgemeine Ablehnung des Vorentwurfs / Antrag auf (vorläufige) Sistierung der Arbeiten
Keine
4. Verweise auf andere Stellungnahmen
Wer Was
JU; VD; VS; verweisen vollständig auf die Stellungnahme von VKCS und/oder Chemsuisse.
SOV unterstützet die Anliegen des SBV.
Swiss Medtech verweist auf die Antwort des SKW.
5. Weitere allgemeine Bemerkungen zum Vorentwurf
Die vollständigen Stellungnahmen finden Sie auf der Seite der Bundeskanzlei (https://fed-
lex.data.admin.ch/eli/dl/proj/2022/1/cons_1).
Wer Was
AG; AG; BL; BS; begrüssen grundsätzlich die vorgeschlagene pragmatische Umsetzung mit FR; LU; NE; NW; dem Fokus auf die wichtigsten Produkte und Akteure. Die Verankerung der SG; SO; TG; TI; neuen Vorgaben in drei Gesetzgebungen (Chemikalien-, Umweltschutz-VD; ZH; chem- und Gewässerschutzgesetzgebung) mit Umsetzungen in diversen Verordsuisse; KVU; SVU; nungen führt zu schwer überschaubaren Regelungen. In diesem Zusam-VKCS; menhang ist die Zweispurigkeit zu hinterfragen, die einerseits durch die geplante separate Definition des Indikators für Risiken durch die Verwendung von Biozidprodukten und andererseits der Kriterien für die Überprüfung von Zulassungen entstehe.
AG; AG; BL; BS; Bei der Mitteilungspflicht für die in Verkehr gebrachten Mengen von Biozid-FR; LU; NE; NW; produkten geht der vorliegende Entwurf nicht darauf ein, wie die betroffe-