Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/1: Revision der Biozidprodukteverordnung (VBP) · 25 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 19Fedlex · Ergebnisbericht
stelle nicht nachkommen können. Es ist deshalb vorzusehen, dass die Unternehmen in solchen Fällen in Absprache mit der Anmeldestelle ihre Meldepflichten auch anderweitig nachkommen können, z.B. durch Einreichung einer entsprechenden Datentabelle in einem gängigen Format, das die Anmeldestelle weiterverwenden kann.
Art. 61a Abs. 4
SBV ; “Die erhobenen Daten dürfen in anonymisierter Form veröffentlicht und Scienceindustries, weitergegeben werden.»
SKW ;
Swissmem; SBV: Eine Veröffentlichung der Daten ist fragwürdig, da daraus kein Mehr-SOV; GalloSuisse; wert resultiert.
Scienceindustries:
Die Daten, die durch die Unternehmen gemeldet werden, sollen den Schutzzielen gemäss Chemikalienstrategie des Bundes und der Umsetzung der PaI 19.475 dienen. Dazu ist eine Veröffentlichung nicht nötig. Einer Weitergabe der Daten in anonymisierter Form können wir zustimmen, soweit sie den Vollzug durch berechtigte Stellen bei Bund und kantonalen Vollzugsbehörden betrifft, sowie der Verwendung der Daten durch ToxInfo, was direkt den Schutzzielen dient. Hingegen lehnen wir eine Veröffentlichung der Daten grundsätzlich ab, da aus den Daten alleine, also ohne entsprechenden Kontext von Verwendung und Wirkung kaum ein Mehrwert erzielt werden kann. Hingegen lauert die Gefahr, dass unüberlegte Forderungen nach Reduktion von Mengen gestellt werden, ohne sich über daraus folgende Konsequenzen Rechenschaft zu geben.
Lignum unterstützt betreffend Art. 61a Abs. 3 grundsätzlich digitale Produkt- oder
Materialpässe auf Grundlage europäisch abgestimmter digitaler Formulare und vernetzten Datenbanken, wie diese auch in der Stellungnahme des Bundesrates zur Interpellation 21.3196 bekräftigt wurden.
Art. 62g Übergangsbestimmung
BE In Übereinstimmung mit dem Neuformulierungsvorschlag für den Art.
61a, Abs. 1 ist der Art. 62g wie folgt anzupassen: «Die schweizerische Zulassungsinhaberin oder die Importeurin, die beruflich oder gewerblich Biozidprodukte in Verkehr bringt, muss…»
SBV; VSGP; SOV; Wer erstmals beruflich oder gewerblich Biozidprodukte in Verkehr bringt, GalloSuisse; muss der Mitteilungspflicht nach Artikel 61a erstmals am 31. Januar 2025
für das Jahr 2024 nachkommen.
Scienceindustries; Antrag: Wer erstmals beruflich oder gewerblich Biozidprodukte in Verkehr SKW; Swissmem; bringt, muss der Mitteilungspflicht nach
VSGP; SOV; Artikel 61a erstmals am 31. Januar 30. Juni 2025 für das Jahr 2024 nach-Swiss Medtech kommen.
Begründung: Vgl. Stellungnahme zu Art 61a: Die betroffenen Unternehmen benötigen mehr Zeit um die entsprechenden Daten aus ihren Systemen aufzubereiten. Unter Berücksichtigung der um den Jahreswechsel liegenden Feiertage und häufig bezogenen Ferien lassen eine derart kurze Frist aus praktikablen Gründen nicht zu; selbst Steuerämter gewähren standardmässig eine Frist von mindestens 3 Monaten, die im Einzelfall verlän-