Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/1: Revision der Biozidprodukteverordnung (VBP) · 25 Seiten
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Swissmem ;
VSGP; SOV; SBV; VSGP:
SGPV; pharma- «Erstmals» ist zu streichen, da die Mengen der in Verkehr gebrachten Bio-Suisse zidprodukte jedes Jahr zu melden ist.
Scienceindustries:
Antrag: Es ist entweder zu definieren, was mit «erstmals» zu verstehen ist, oder es ist auf den auf den Begriff zu verzichten. Begründung: Die vorgeschlagene Formulierung ist missverständlich. Aus der Art, wie der Begriff in den zitierten Artikeln verwendet wird, schliessen wir, dass: - Jede Person, die vor dem 31.12.2023 Biozide in Verkehr gebracht hat, von der neuen Melde-/Mitteilungspflicht nicht betroffen ist; - Nur melde-/mitteilungspflichtig ist, wer im Laufe eines Jahres erstmalig Biozide in Verkehr gebracht hat. In Folgejahren findet das nicht mehr erstmalig statt, womit die Melde-/Mitteilungspflicht nicht mehr besteht;
SVGW:
Die Inverkehrbringung von Biozidprodukten soll nicht nur erstmals gemeldet werden, sondern jede – auch eine wiederholte Inverkehrbringung – muss gemeldet werden.
pharmaSuisse:
Die Mitteilungspflicht ist für das erstmalige Inverkehrbringen festgehalten. Es geht nicht klar hervor, wer von dieser Pflicht betroffen ist. Eine Klarstellung im erläuternden Bericht oder eine würde deutlichere Formulierung für Art. 61a Abs. 1 E-VBP für mehr Rechtssicherheit sorgen, da ansonsten auch Händler, Abgabestellen und Fachmärkte sich als betroffen erachten könnten.
Weiter ist entscheidend, dass die Mitteilungspflicht für Biozidprodukte in der Praxis so einfach wie möglich
ausgestaltet wird und mit wenig Aufwand seitens der betroffen Unternehmen vorgenommen werden kann.
SG; SPS; Green- Antrag: Ergänzung Art. 61a Abs. 1 Bst. c.:
peace Schweiz; «in den Biozidprodukten enthaltene Wirkstoffe, ihre Konzentration; sowie KVU; PUSCH; die bei ihrer Genehmigung festgelegte Konzentration, unterhalb derer kein WWF Schweiz; Effekt erwartet wird»
SVU;
Begründung:
Die erwünschte, und für das Biozid-Monitoring unabdingbare Meldepflicht macht nur dann Sinn, wenn stets auch eine Referenz zwischen einer ursprünglich genehmigten Konzentration und gegebenenfalls aktualisierte Konzentrationen aufgezeigt wird. Es ist zu bedenken, dass sich negative Effekte insbesondere auf die Gewässerfauna und – im Falle von Trinkwassernutzungen auch direkt auf den Menschen – evtl. erst in einem grösseren zeitlichen Abstand zur ursprünglichen Genehmigung manifestieren werden.
pharmaSuisse Die geplante Mitteilungspflicht für das Inverkehrbringen von Biozidproduk-
ten bedeutet einen zusätzlichen bürokratischen Aufwand.
Swissmem Die Tech-Industrie ist beim Import von biozidhaltigen Stoffen und Zuberei-
tungen (z.B. Kühlschmiermittel) für die Produktion von den Vorgaben betroffen. Swissmem hat die neue Mitteilungspflicht abgelehnt. Der Aufwand in der Umsetzung hält sich mit dem vorliegenden Vorschlag zwar in Grenzen (Art. 61a) und ist über das Produkteregister Chemikalien in einem be-