Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/1: Revision der Biozidprodukteverordnung (VBP) · 25 Seiten
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AG; BE; FR; GE; Antrag:
LU; SG; ZG; SO; Betrifft Art. 2a. Die Auswahl der im Risikoindikator verwendeten Wirk-TG; TI; VD; ZH; stoffe sollte um biozidspezifische Wirkstoffe anderer Produktarten erwei-GLP; Chemsuisse; tert werden, die in der Umwelt beobachtet werden, ein unerwünschtes FRC; SVU; VKCS; Umweltverhalten zeigen und in tiefen Konzentrationen Effekte auf Orga-SVGW; Eawag; nismen haben.
Begründung:
Die Beschränkung des Risikoindikators auf gewisse relevante Wirkstoffe ist plausibel. Die Definition über die Produktarten und die vorgeschlagene Auswahl kann jedoch ein unvollständiges Bild des Risikos ergeben. Auch weitere Produktarten können Wirkstoffe enthalten, die, teils über das Abwasser, zu relevanten Einträgen in die Umwelt führen (z. B. Produktart 2 oder 9).
Auf Wirkstoffe, die in grösserem Umfang durch die Anwendung als Pflanzenschutzmittel in die Umwelt ausgebracht werden, sollte im Risikoindikator verzichtet werden, da sie nicht über Massnahmen im Bereich der Biozidprodukte kontrolliert werden können.
SVGW: Beantragt, die Produktart 2 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungs-
mittel) zu ergänzen, da diese Produkte je nach Anwendung entweder direkt oder indirekt in den Wasserkreislauf gelangen und damit auch in die Trinkwasserressourcen. Somit stellen diese Produkte ein potentielles Risiko für die Trinkwassersicherheit dar.
Eawag: Beantragt eine Erweiterung um folgende Produktarten: 11 (Schutzmittel
für Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen), 14 (Rodentizide), 17 (Fischbekämpfungsmittel) und 20 (Produkte gegen sonstige Wirbeltiere).
Im erläuternden Bericht wird erklärt, dass nur diejenigen Produktarten aufgenommen wurden, bei denen Wirkstoffe bei vorschriftsgemässer Verwendung in die Umwelt freigesetzt werden und toxisch oder schädlich für höhere Tier- und Pflanzenarten, Insekten, Algen, Nagetiere oder Pilze oder andere Organismen sein können.
Die Einschätzung, dass die Produktart 14 (Rodentizide) nicht in Gewässern zu erwarten ist, ist nicht korrekt. Eine Studie des Oekotoxzentrums aus dem Jahr 2022 habe gezeigt, dass Wirkstoffe, die in Rodentiziden eingesetzt werden, nicht nur in Leberproben von Füchsen, Greifvögeln und Igeln, sondern auch in Fischen aus Schweizer Gewässern gefunden wurden. In den meisten Proben wurden ein oder mehrere Wirkstoffe gefunden. Eine Befragung hat ausserdem ergeben, dass typischerweise mehr als 95% der durch Rodentizidfallen getöteten Tiere nicht gefunden werden konnten. Beides deutet darauf hin, dass Rodentizide in den Nahrungskreislauf gelangen können. Die Annahme, dass Rodentizide nicht in die Gewässer gelangen, ist daher nicht hinreichend plausibel.
AG; BE; BL; BS; beantragt, das BAFU soll verpflichtet werden, eine Liste der für den neuen FR; LU; GE; SG; Art. 2a relevanten Wirkstoffe mit ihrem jeweiligen Grenzwert für Oberflä-SO; TG; TI; VD; chengewässer (nach GSchV bzw. mit PNEC) zu führen und zu veröffentli-ZH; Chemsuisse; chen.
KVU; SVU; VKCS;
Begründung
Es ist davon auszugehen, dass in den Biozidprodukten der erwähnten Produktarten Wirkstoffe enthalten sind, die noch nicht Bestandteil der Monitoring-Programme sind und diese deshalb zur Ermittlung des Indi-