Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/1: Revision der Biozidprodukteverordnung (VBP) · 25 Seiten

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für vorgesehen sind, auch Abbauprodukte der Wirkstoffe zu berücksichtigen sind.

SVU beurteilt die Definition von «wiederholt und verbreitet» insbesondere hin-

sichtlich der geographischen Verbreitung von gemessenen Grenzwertüberschreitungen, als nicht zielführend; vor allem aber als nicht den schweizerischen, hydro-geografischen Verhältnissen angepasst:

- Zum einen werden die Kontrollmessungen in viel zu wenig – und vor allem viel zu wenig kleineren Gewässern und Bächen durchgeführt. Nur so kann vermieden werden, dass durch Verdünnungseffekte in den grösseren Gewässern (Seen und Flüssen) eine Biozid-Kontamination letztlich verwedelt, resp. «verwässert» wird. Dies, während aber gleichzeitig in der Gewässerfauna eine Anreicherung von Bioziden unkontrolliert von statten gehen könnte. Nur durch ein engmaschigeres Netz von Kontrollmessungen können «hotspots» mit Biozidverunreinigungen erstens rechtzeitig erkannt und zweitens möglichst vermieden werden.

- Zum anderen sind die Kantonsgrenzen an sehr vielen Orten ungeeignet, die hydrologisch relevanten Gebiete abzugrenzen. Es wird nach einer geografisch differenzierteren Methode den Begriff «verbreitet» zu fasse gefordert. Es sollte ganz auf das Kriterium «Kantonsgrenzen» verzichtet und ausschliesslich auf die Anzahl betroffener Gewässereinzugsgebiete abgestellt werden, sofern diese genügend kleinräumig und aussagekräftig abgegrenzt werden.

Vorsorgeprinzip und Vermeidungsprinzip gemäss der Bundesverfassung (Art. 74) kein «stillschweigendes Abwarten» der Behörden bei derartigen Umweltschäden, respektive Gefährdungen der Lebensmittelsicherheit im Bereich Trinkwasser zulässt. Diese Prinzipien verlangen ultimativ nach gezielten und zeitnahen Massnahmen seitens der zuständigen Behörden:

Massnahmen die geeignet sind, entsprechende Kontaminationen rasch einzudämmen und für künftige Fälle zu vermeiden.

ZG begrüsst die Anpassung der VBP an das Gewässerschutzgesetz (GSchG). AG; BE; BL; BS; Antrag:

JU; LU; SO; TG; Betrifft Art. 23, Abs. 2, Bst. c. Auf Basis der Erkenntnisse aus der Risi-TI; VD; ZH; Chem- koermittlung (Art. 2a) sind für weitere Wirkstoffe ökotoxikologische Grenzsuisse; VKCS; werte in der GSchV festzulegen.

Begründung:

Die Anzahl der Wirkstoffe, die eine Überprüfung von Zulassungen auslösen können, ist, namentlich bei den Oberflächengewässern, klein. Nur knapp 20 Wirkstoffe, für welche es individuelle ökotoxische Grenzwerte nach Anhang 2 der GSchV gibt, werden hier berücksichtigt. Daher ist es wichtig, dass für weitere Stoffe, vorliegend auch für solche, die in Biozidprodukten vorhanden sind, entsprechende Grenzwerte festgelegt werden. Das ist von zentraler Bedeutung, damit der Regelkreis vom Umweltmonitoring zur Überprüfung von Zulassungen geschlossen werden kann.

SBV; SOV; Gallo- beantragen Bst. c streichen

Suisse; SGPV;

Scienceindustries; Antrag: Es ist zu präzisieren, WAS überprüft wird.

SKW; Begründung: Es besteht kein direkter Zusammenhang zwischen einer Zu-

lassung eines Wirkstoffes, respektive eines Biozidproduktes und einer in einem (oder mehreren) Gewässern gemessenen Konzentration eines Wirkstoffes. Die Zulassung eines Wirkstoffes oder eines Biozidproduktes be-