Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/1: Revision der Biozidprodukteverordnung (VBP) · 25 Seiten
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kators zusätzlich überwacht werden müssen.
BL stellt fest, dass bestimmte Biozid-Wirkstoffe den gemäss Anhang 2 Ver-
ordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV, SR 817.022.11) festgelegten Grenzwert für Pestizide von 0.1μg/l in Gewässern, die der Trinkwassernutzung dienen, nicht überschreiten dürfen. Folglich müsse Anhang 2 der TBDV mit einem neuen Parameter «Biozide» ergänzt werden.
SBV; Scienceindus- begrüssen die Anstrengungen zur Verminderung der Risiken durch den tries; SKV; Swiss- Einsatz von Biozidprodukten. Allerdings sind die entsprechenden Grenzmem; werte nicht in der VBP festzulegen, da sie bereits in der GGSchV definiert SOV; GalloSuisse; sind. Art. 2a Abs. 3 ist zu streichen bzw. durch einen Verweis auf die be-FSPC; Swiss Med- stehenden Vorgaben gemäss Art. 48a GSchV zu ersetzen.
tech Eventualantrag, falls Art. 2a, Abs. 3 nicht vollständig gestrichen wird: Art.
2a, Abs. 3 ist wie folgt anzupassen: «Anhand von Indikatoren wird ermittelt, ob die Anforderungen eingehalten wurden. Diese werden wie folgt berechnet:»
Scienceindustries beantragt «Einträge von Wirkstoffen nach Absatz 1 und deren Abbaupro-
dukte sind zu vermeiden oder zu reduzieren. Das Ziel ist, dass die gemessenen Konzentrationen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
a. 0.1 mg/l in Gewässern, die der Trinkwassernutzung dienen;
b. Die ökotoxikologisch begründeten …»
Begründung: Die VBP ist regelt gemäss Titel das Inverkehrbringen und den Umgang mit Biozidprodukten. Die GSchV legt Immissionsgrenzwerte fest. Scienceindustries erachtet es als problematisch, wenn diese Verordnungen vermischt werden, indem in der VBP Grenzwerte festgelegt werden, die ausschliesslich in der GSchV festzulegen sind. Auf Festlegung von Grenzwerten in der VBP ist deshalb grundsätzlich zu verzichten.
Denkbar ist ein Verweis auf die entsprechenden Passagen (Grenzwerte) in der GSchV.
SOV lehnt die Festlegung von Grenzwerten in der VBP, weil sie schon in der
GSchV geregelt sind.
GL beantragt Buchstabe a so zu formulieren, dass der Grenzwert von 0.1μg/l
für sämtliche Gewässer gilt und nicht nur für solche gilt, welche zur Trinkwasserversorgung genutzt werden. Damit soll die Belastung aller Gewässer reduziert und die aquatische Fauna und Flora überall besser geschützt werden.
GRÜNE Schweiz; beantragen eine Änderung Art 2a Abs. 2, die auf die Vermeidung und Re-SPS; duzierung von Wirkstoffen nach Absatz 1 und deren Abbauprodukten ab-Greenpeace zielt und festhält, dass die Grenzwerte nicht überschritten werden dürfen. Schweiz;
PUSCH; WWF Begründung:
Schweiz; SVU; Es macht in einer Verordnung über Giftstoffe aus umweltrechtlicher Sicht
keinen Sinn bei Massnahmen die «Wahl» zwischen «Vermeidung» und «Reduktion» zu lassen. Das Ziel von gesetzlichen Grenzwerten soll per se sein, dass jegliche Überschreitung vermieden werden muss.
AG; BE; BS; FR; weisen darauf hin, dass das Risiko beim Einsatz von Biozidprodukten we-GE; LU; SO; TG; TI; gen der gleichzeitigen Verwendung diverser Wirkstoffe in Pflanzenschutz-VD; ZH; GLP; mitteln durch den vorgeschlagenen Indikator insgesamt eher überschätzt