Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/1: Revision der Biozidprodukteverordnung (VBP) · 25 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 20Fedlex · Ergebnisbericht

gerbar ist.

SVGW schlägt vor, art. 62g zu streichen, weil es keine Übergangsbestimmung

braucht.

Weitere geänderte Verordnungen

2. ChemV

Allgemein zu diesem Kapitel Wer Was

OW, ZH unterstützen die Anpassungen der ChemV generell.

Greenpeace, Natur-

freunde Schweiz,

PUSCH, WWF; Chem-

suisse; SVU/ASEP

Art. 14 Abs. 6 Wer Was

AI merkt an, dass Übergangfristen von 6 Jahren für die Verwendung einer

alternativen chemischen Bezeichnung nach Anmeldung oder Meldung zu lang seien.

Art. 54 Abs. 1 Bst. m Wer Was

FSKB begrüsst die vorgeschlagenen Anpassungen, da sie den Sachverhalt

präziser beschreiben. Der Bezug auf den Frischbeton sei zentral.

Art. 75 Abs. 5bis Wer Was

AG, BE, BL, BS, GE, begrüssen die vorgeschlagene Regelung, wonach Vollzugsbehörden LU, NE, NW, SG, SH, zum Zweck einer effizienten Überprüfung Einblick in die vollständige SO, TI, VD, ZG, ZH, Zusammensetzung von Zubereitungen nehmen dürfen.

Chemsuisse, KVU,

SVU;

KOM ABC; GLP; SPS;

FRC, Greenpeace,

Naturfreunde Schweiz,

PUSCH, SVU, WWF

ZG betont, dass der Datenschutz von Seiten der Kantone gewährleistet

sei.

SKW Sieht den „Einblick in die Zusammensetzung von Zubereitungen der

(Schweizer) Vollzugsbehörden“ als eine Kontrollmassnahme an, die über das Regime gemäss Art. 45 (2) CLP-Verordnung hinausgehe. Zumal die Kontrolle des UFI bereits über Art. 87 Abs. 2c ChemV geregelt werde.

SVU Fordert, dass beschwerdeberechtigte Organisationen im interessieren-

den Einzelfall, sei es im Bereich der Pestizide oder der Biozide auf Antrag Einsicht gewährt werden müsse. Ohne dies sei ein sinnvoller und