Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/1: Revision der Biozidprodukteverordnung (VBP) · 25 Seiten
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gerbar ist.
SVGW schlägt vor, art. 62g zu streichen, weil es keine Übergangsbestimmung
braucht.
Weitere geänderte Verordnungen
2. ChemV
Allgemein zu diesem Kapitel Wer Was
OW, ZH unterstützen die Anpassungen der ChemV generell.
Greenpeace, Natur-
freunde Schweiz,
PUSCH, WWF; Chem-
suisse; SVU/ASEP
Art. 14 Abs. 6 Wer Was
AI merkt an, dass Übergangfristen von 6 Jahren für die Verwendung einer
alternativen chemischen Bezeichnung nach Anmeldung oder Meldung zu lang seien.
Art. 54 Abs. 1 Bst. m Wer Was
FSKB begrüsst die vorgeschlagenen Anpassungen, da sie den Sachverhalt
präziser beschreiben. Der Bezug auf den Frischbeton sei zentral.
Art. 75 Abs. 5bis Wer Was
AG, BE, BL, BS, GE, begrüssen die vorgeschlagene Regelung, wonach Vollzugsbehörden LU, NE, NW, SG, SH, zum Zweck einer effizienten Überprüfung Einblick in die vollständige SO, TI, VD, ZG, ZH, Zusammensetzung von Zubereitungen nehmen dürfen.
Chemsuisse, KVU,
SVU;
KOM ABC; GLP; SPS;
FRC, Greenpeace,
Naturfreunde Schweiz,
PUSCH, SVU, WWF
ZG betont, dass der Datenschutz von Seiten der Kantone gewährleistet
sei.
SKW Sieht den „Einblick in die Zusammensetzung von Zubereitungen der
(Schweizer) Vollzugsbehörden“ als eine Kontrollmassnahme an, die über das Regime gemäss Art. 45 (2) CLP-Verordnung hinausgehe. Zumal die Kontrolle des UFI bereits über Art. 87 Abs. 2c ChemV geregelt werde.
SVU Fordert, dass beschwerdeberechtigte Organisationen im interessieren-
den Einzelfall, sei es im Bereich der Pestizide oder der Biozide auf Antrag Einsicht gewährt werden müsse. Ohne dies sei ein sinnvoller und