Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/1: Revision der Biozidprodukteverordnung (VBP) · 25 Seiten

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würde eine bessere Transparenz gegenüber den Verbrauchern ermöglichen.

II. Anmerkungen zu den einzelnen Bestimmungen

1. VBP

Art. 2a: Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Biozidprodukten

BE; BL; BS; GE; Antrag: Anpassung des Titels von Art. 2a:

JU; LU; NW; SG; Art. 2a Verminderung der Risiken Indikator für Umweltrisiken durch den SO; TG; TI; VD; Einsatz von Biozidprodukten.

ZH; Chemsuisse;

VKCS; Die Schnittstellen bei den Regelungen zur Risikoreduktion durch die

Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und von Biozidprodukten seien abzugleichen. Gegebenenfalls seien, analog zu den Pflanzenschutzmitteln, neben der Kontamination von Gewässern punktuell auch weitere identifizierte Risiken zu beobachten und zu reduzieren.

Begründung:

Das Risiko beim Einsatz von Biozidprodukten wegen der gleichzeitigen Verwendung diverser Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln werde durch den vorgeschlagenen Indikator insgesamt eher überschätzt.

Im vorliegenden Entwurf gar nicht berücksichtigt sind Auswirkungen auf andere als aquatische, insbesondere lokale Umweltkompartimente und Gesundheitsrisiken durch Biozidprodukte und behandelte Waren für Anwender und Anwenderinnen, Benutzerinnen und Benutzer sowie andere exponierte Personen.

Der neue Art. 2a definiert einen Indikator zur Beurteilung der Wirksamkeit von Massnahmen zur Reduktion von Risiken durch den Einsatz von Biozidprodukten. Er trägt selbst nicht zu deren Reduktion bei und stützt sich ausschliesslich auf die Umweltbeobachtung in Gewässern. Der Titel ist deshalb entsprechend zu präzisieren.

AG; BE; BL; BS; Antrag: Neuformulierung von Art. 2a Abs. 2 (inkl. Aufteilung Bst. b in GE; LU; NW; SO; zwei Bst.):

TG; TI; VD; ZH; «Einträge von Wirkstoffen nach Absatz 1 und deren Abbauprodukten GLP; Chemsuisse; sind zu vermeiden oder zu reduzieren. Das Ziel Die Anforderung ist,

VKCS; dass die gemessenen Konzentrationen folgende Grenzwerte nicht über-

schreiten:

0.1 μg/l für Wirkstoffe und Abbauprodukte in Gewässern, die der Trinkwassernutzung dienen;

die ökotoxikologisch begründeten numerischen Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 11 Absatz 3 Tabelle 4 GSchV in Oberflächengewässern; ist der Wirkstoff nicht in Anhang 2 GSchV aufgeführt, die bei seiner Genehmigung festgelegte Konzentration, unterhalb derer kein Effekt erwartet wird.»

Begründung:

Analog zur GSchV sollte anstelle von «Zielen» von «Anforderungen» gesprochen werden, was die Verbindlichkeit erhöht. Mit der Aufteilung von Bst. b auf zwei Bst. sind die Kriterien besser lesbar und verständlicher.