Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/1: Revision der Biozidprodukteverordnung (VBP) · 25 Seiten
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zieht sich nicht auf Mengen.
VSGP Verlangt, die Texte an den Wortlaut im GSchG anzugleichen.
Art. 61a Mitteilungspflicht für das Inverkehrbringen von Biozidprodukten
AG; BE; FR; GE; begrüsst die Beschränkung der Mitteilungspflicht auf erstmalige Inverkehr-LU; SO; TG; TI; bringer (Herstellerinnen und Importeure) von Biozidprodukten.
VD; ZH; SG;
Chemsuisse;
VKCS;
ZG; FRC; stimmt dem Artikel zu und unterstützt die Mitteilungspflicht für das Inver-
kehrbringen der Biozidprodukte.
VSS begrüsst die vorgeschlagenen Änderungen der Biozidprodukteverordnung,
insbesondere die Meldepflicht über die in Verkehr gebrachten Produkte und den einstweiligen Verzicht auf die Meldepflicht der Verwendung bestimmter Biozidprodukte. Letztere hätte eine enorme Belastung für die Branche bedeutet. Die Meldepflicht der in Verkehr gebrachten Produkte wäre administrativ viel einfacher aber annähernd so wirkungsvoll ist.
SGV lehnt diese Mitteilungspflicht ab, da sie ohne erkennbaren Nutzen eine ad-
ministrative Mehrbelastung für alle betroffenen Betriebe sowie für die involvierten Amtsstellen zur Folge hätte. Zudem würden damit die Verfahren unnötigerweise verlängert.
SBV; VSGP; Gal- begrüssen die neu eingeführte Meldepflicht für die in Verkehr gebrachten loSuisse; Biozidprodukten (Menge, Wirkstoff, Konzentration, Produkteart). Allerdings
ist nicht nachvollziehbar, dass die Meldepflicht für die Verwendung der Biozidprodukte erst in der nächsten Revision eingeführt werden soll. Nur wenn Daten zur tatsächlichen Verwendung vorliegen, können Rückschlüsse auf den effektiven Einsatz (Wirkstoffmenge, Ort, Zeitpunkt) gezogen werden. Dies ist von zentraler Bedeutung, damit bei Einträgen in Gewässer zwischen der Anwendung als Biozid, Pflanzenschutzmittel und Tierarzneimitteln unterschieden werden kann. Deswegen wird es fordert, dass die Meldepflicht bezüglich der Verwendung bestimmter Biozidprodukte bereits in der jetzigen Revision eingeführt wird.
AG; BE; BS; FR; beantragen die Regelung zur Mitteilungspflicht entsprechend dem Adres-JU; LU; NW; SG; satenkreis zu platzieren (z. B. im 6. Kapitel). Alternativ müsse dort zumin-SO; TG; TI; VD; dest ein Verweis auf Art. 61a eingefügt werden.
ZH; Chemsuisse;
VKCS; Begründung:
Bei der Mitteilungspflicht handelt es sich um eine Pflicht der Inverkehrbringer. Die geplante Platzierung des neuen Art. 61a VBP im 7. Kapitel «Vollzug», 4. Abschnitt «Weitergabe von Daten», der Verordnung ist nicht sachlogisch und nicht adressatengerecht.
AG; BE; BL; BS; Antrag:
FR; JU; LU; SG; Neuformulierung von Art. 61a, Abs. 1:
SO; TG; TI; VD; «Die schweizerische Zulassungsinhaberin oder die Importeurin, die be-ZH; Chemsuisse; ruflich oder gewerblich Biozidprodukte in Verkehr bringt, muss der An-VKCS; meldestelle spätestens bis zum 31. Januar jedes Jahres die folgenden
Daten zum Vorjahr melden: …»
Begründung: