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Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 15 Seiten
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3Eine FDA mit reduzierten Pflichten ist verpflichtet, dem Dienst ÜPF schriftlich Meldung zu erstatten und entsprechende Belege einzureichen, wenn:
a. sie die betreffenden Fernmeldedienste nicht mehr ausschliesslich im Bereich Bildung und Forschung anbietet;
b. ihr Jahresumsatz die Grösse nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 erreicht hat; die Mitteilung muss innerhalb von drei Monaten nach dem Abschluss des Geschäftsjahres erfolgen.
4Der Dienst ÜPF kann die durch den Vollzug der Gesetzgebung betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs oder die aufgrund des Vollzugs von Bundesrecht vorhandenen Daten anderer Behörden zur Verifizierung der möglichen Über- oder Unterschreitung der Grössen nach diesem Artikel nutzen.
Art. 16c FDA mit vollen Pflichten
1Eine FDA gilt für bestimmte Fernmeldedienste als FDA mit vollen Pflichten, solange der Dienst ÜPF sie nicht zur FDA mit reduzierten Pflichten erklärt hat.
2Der Dienst ÜPF erklärt eine FDA mit reduzierten Pflichten für bestimmte Fernmeldedienste zur FDA mit vollen Pflichten, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 16b Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind.
3Die FDA nach Absatz 2 muss innerhalb von 12 Monaten ab der Erklärung folgende zusätzliche Pflichten für die betreffenden Fernmeldedienste erfüllen:
a. automatisierte Erteilung der Auskünfte (Art. 18 Abs. 2);
b. Lieferung des Inhalts und der Randdaten des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person (Art. 26 Abs. 1 BÜPF);
c. Erbringung des Nachweises der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft (Art. 31).
4Die übrigen zusätzlichen Pflichten muss sie innerhalb von 6 Monaten ab der Erklärung erfüllen.
Art. 16d AAKD
1Als AAKD gilt für den betreffenden Dienst, wer für Dritte einen Einweg- oder Mehrwegkommunikationsdienst oder einen indirekten Zugangsdienst zu einem öffentlichen Fernmeldenetz erbringt, der unabhängig vom Netzzugangsdienst funktioniert.
2Die Anbieterin gilt für den betreffenden Dienst nicht als AAKD, wenn der Dienst ausschliesslich darin besteht, Informationen nach Artikel 16a Absatz 2 zu übertragen oder übertragen zu lassen.
3Die AAKD muss dem Dienst ÜPF auf Anfrage die Informationen zur Beurteilung der Grössen nach den Artikeln 16f Absatz 1 und 16g Absatz 1 zur Verfügung stellen und diese belegen.