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Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 15 Seiten

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b. der Jahresumsatz in der Schweiz des gesamten Unternehmens in den beiden vorhergehenden Geschäftsjahren mindestens 100 Millionen Franken betragen hat.

2Für die Bestimmung der Anzahl der Teilnehmenden und des Jahresumsatzes gilt Artikel 16f Absatz 3.

3Die AAKD nach Absatz 1 muss folgende zusätzliche Pflichten für alle von ihr angebotenen Kommunikationsdienste erfüllen:

a. innerhalb von 6 Monaten ab der Erklärung:

1. Pikettdienst (Art. 11 Abs. 1);

2. Aufbewahrung der Randdaten, die für Auskünfte (Art. 21 Abs. 6 und 7) und Überwachungen (Art. 27 Abs. 3 i. V. m. Art. 26 Abs. 5 BÜPF) erforderlich sind;

3. Erteilung der Auskünfte über die Abfrageschnittstelle (Art. 18 Abs. 1).

b. innerhalb von 12 Monaten ab der Erklärung:

1. automatisierte Erteilung der Auskünfte (Art. 18 Abs. 2);

2. Lieferung des Inhalts und der Randdaten des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person (Art. 27 Abs. 3 i. V. m. Art. 26 Abs. 1 BÜPF);

3. Erbringung des Nachweises ihrer Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft (Art. 31).

4Auf Gesuch einer AAKD mit vollen Pflichten erklärt der Dienst ÜPF sie zur AAKD mit reduzierten Pflichten oder zur AAKD mit minimalen Pflichten, sofern sie nachweist, dass sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt.

Art. 16h Personen, die ihren Zugang zu einem öffentlichen Fernmeldenetz

Dritten zur Verfügung stellen

1Als Person, die ihren Zugang zu einem öffentlichen Fernmeldenetz Dritten zur Verfügung stellt, gilt, wer einen oder mehrere seiner Zugänge zu einem öffentlichen Fernmeldenetz Dritten zur Verfügung stellt (z. B. öffentlicher WLAN-Zugang), ohne den Zugangsdienst zu erbringen.

2Ein öffentlicher WLAN-Zugang gilt als professionell betrieben, wenn kumuliert maximal mehr als 1000 Endbenutzerinnen und -benutzer alle von der gleichen Person gemäss Absatz 1 zur Verfügung gestellten öffentlichen WLAN-Zugänge nutzen können.