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Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 15 Seiten
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2Die FDA haben bei professionell betriebenen öffentlichen WLAN-Zugängen, bei denen sie den Internetzugang erbringen, sicherzustellen, dass alle Endbenutzerinnen und -benutzer mit geeigneten Mitteln identifiziert werden.
Art. 20 Abs. 2
2Diese Pflicht obliegt statt der FDA der Wiederverkäuferin gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f BÜPF, falls die Abgabe der Zugangsmittel oder die erstmalige Aktivierung unmittelbar durch die Wiederverkäuferin erfolgt.
Art. 20a Abs. 1 Bst. d und 1bis
1Bei natürlichen Personen muss der Identitätsnachweis der oder des Teilnehmenden durch Vorzeigen eines der folgenden, am Erfassungstag gültigen Dokumente erbracht werden:
d. einem schweizerischen Führerausweis.
1bisBei Geschäftsbetrieben mit einer nationalen Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) oder einer internationalen Unternehmens-Identifikationsnummer (Legal Entity Identifier, LEI) kann der Identitätsnachweis gemäss Artikel 20b erfolgen.
Art. 20b Abs. 1 Bst. b
1Bei juristischen Personen müssen folgende Angaben erfasst und anhand geeigneter Nachweise überprüft werden:
b. UID oder LEI der juristischen Person;
Art. 21 Abs. 1 Buchstabe a, 5 Einleitungssatz und Bst. b sowie 6
1Die folgenden Anbieterinnen müssen während der Dauer und während 6 Monaten nach der Beendigung der Kundenbeziehung die folgenden Angaben aufbewahren und liefern können:
a. die FDA, die AAKD mit reduzierten Pflichten und die AAKD mit vollen Pflichten: die Angaben über die Dienste und die Angaben zum Zweck der Identifikation nach Artikel 19 Absatz 1;
5Die FDA mit vollen Pflichten müssen folgende Daten zum Zweck der Identifikation während 6 Monaten aufbewahren:
b. Randdaten über die Zuteilung und Übersetzung (NAT) von IP-Adressen und Portnummern für den Netzzugang, um die Auskünfte gemäss den Artikeln 38 und 38a erteilen zu können; und
6Die AAKD mit vollen Pflichten müssen die Daten gemäss Absatz 5 Buchstabe c zum Zweck der Identifikation während 6 Monaten aufbewahren.
Art. 22
Aufgehoben