Vorlage

Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 15 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 12Fedlex · Vorlage

Art. 48b Abs. 2

2Das Auskunftsgesuch präzisiert die angefragten temporären Identifikatoren (z. B. SUCI, 5G-GUTI) und, soweit für die eindeutige Bestimmung des jeweiligen permanenten Identifikators notwendig, standortbezogene Angaben wie das zugehörige Mobilfunkgebiet.

Art. 50 Abs. 1 und 9

1Die Anbieterin mit vollen Pflichten muss in der Lage sein, die Überwachungen nach den Artikeln 54–69, welche die von ihr angebotenen Dienste betreffen, auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen. Die AAKD mit vollen Pflichten sind von den Überwachungen gemäss den Artikeln 56a, 56b, 67 Buchstaben b und c sowie 68 Absatz 1 Buchstaben b und c befreit.

9Wenn bei einer bereits aktiven Echtzeitüberwachung oder periodischen Positionsbestimmung ein neues Endgerät (Multi-Device) oder eine neue SIM (Extra-SIM) zu einem Dienst hinzukommt, ist dieses oder diese im Rahmen desselben Auftrags ebenfalls zu überwachen. Bei Bedarf kann die Anbieterin dafür eine zusätzliche administrative Identifikationsnummer der Überwachung anfordern.

Art. 50a Entfernung von Verschlüsselungen

Die Anbieterinnen mit reduzierten Pflichten und die Anbieterinnen mit vollen Pflichten entfernen die von ihnen oder für sie angebrachten Verschlüsselungen. Sie erfassen und entschlüsseln dafür den Fernmeldeverkehr der überwachten Person an geeigneten Punkten, damit die Überwachungsdaten ohne die vorgenannten Verschlüsselungen geliefert werden. Die Ende-zu-Ende-Verschlüsselungen zwischen Endkunden sind davon nicht betroffen.

Art. 51 und 52

Aufgehoben

Art. 55a Überwachungstyp RT_61_NA_CC-TRUNC_IRI: Echtzeit-

überwachung von Randdaten und gekürzten Inhalten bei

Netzzugangsdiensten

Der Überwachungstyp RT_61_NA_CC-TRUNC_IRI umfasst die Echtzeitüberwachung eines Netzzugangsdienstes. Es sind die folgenden Daten in Echtzeit zu übermitteln:

a. die gekürzten IP-Pakete des Inhalts des Fernmeldeverkehrs, der über den überwachten Netzzugangsdienst gesendet und empfangen wird; die anordnende Behörde bestimmt, wie viele der führenden Oktette der IP-Pakete zu liefern sind;

b. die Randdaten des Netzzugangsdienstes gemäss Artikel 54 Absätze 2 und 3.