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Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 15 Seiten
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Gliederungstitel nach Art. 16
3. Kapitel: Fernmeldeverkehr
1. Abschnitt: Kategorien von Mitwirkungspflichtigen
Art. 16a FDA
1Als FDA gilt für den betreffenden Dienst, wer einen Fernmeldedienst erbringt. Fernmeldedienste sind:
a. Betrieb eines öffentlichen Fernmeldenetzes;
b. direkter Zugangsdienst zu einem öffentlichen Fernmeldenetz (z. B. Internetzugangsdienst) für Dritte;
c. öffentlicher Mobilfunkdienst für Dritte;
d. öffentlicher Telefondienst für Dritte zusammen mit dem Netzzugang.
2Die Anbieterin gilt nicht als FDA für den betreffenden Dienst, wenn der Dienst ausschliesslich darin besteht, Informationen zu übertragen:
a. die für die Allgemeinheit bestimmt sind;
b. innerhalb eines Gebäudes, einer Liegenschaft, innerhalb von zwei aneinandergrenzenden Liegenschaften oder innerhalb von zwei einander gegenüberliegenden Liegenschaften, die durch eine Strasse, einen Weg, eine Bahnlinie oder einen Wasserlauf getrennt sind;
c. innerhalb ein und desselben Unternehmens, zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften oder innerhalb eines Konzerns;
d. innerhalb von oder zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
Art. 16b FDA mit reduzierten Pflichten
1Auf Gesuch erklärt der Dienst ÜPF eine FDA für bestimmte Fernmeldedienste zur FDA mit reduzierten Pflichten, wenn sie:
a. diese Fernmeldedienste nur im Bereich Bildung und Forschung anbietet.
b. keine der nachstehenden Grössen erreicht:
1. Überwachungsaufträge zu 10 verschiedenen Überwachungszielen in den letzten 12 Monaten (Stichtag: 30. Juni) unter Berücksichtigung aller von dieser Anbieterin angebotenen Fernmeldedienste und abgeleiteten Kommunikationsdienste;
2. Jahresumsatz in der Schweiz des gesamten Unternehmens von 100 Millionen Franken in den beiden vorhergehenden Geschäftsjahren.
2Kontrolliert eine Anbieterin im Sinne von Artikel 963 Absatz 2 des Obligationenrechts2 ein oder mehrere rechnungslegungspflichtige Unternehmen, so sind bei der Bestimmung der Anzahl der Überwachungen und des Jahresumsatzes die Anbieterin und die kontrollierten Unternehmen als Einheit zu betrachten.
2 SR 220