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Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 15 Seiten

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Art. 26 Abs. 1 Bst. b und c

1Die Auskunftstypen betreffen Auskünfte über:

b. die Dienste (Art. 36–38a, 41, 42a und 43a);

c. die Zahlungen (Art. 44);

Art. 27 Abs. 2

2Das Auskunftsgesuch enthält bei natürlichen Personen jeweils das erste sowie mindestens ein weiteres Anfragekriterium des zugrundeliegenden Auskunftstyps, bei juristischen Personen jeweils den Namen und optional den Sitz.

Art. 28 Bst. a Ziff. 2bis, b Ziff. 1bisund 4

Es bestehen die folgenden Überwachungstypen:

a. die Echtzeitüberwachung:

2bis. von Randdaten und gekürzten Inhalten bei Netzzugangsdiensten (Art. 55a),

b. die rückwirkende Überwachung:

1bis. zum Zweck der Teilnehmeridentifikation bei Internetverbindungen (Art. 60a),

4. mittels eines Antennensuchlaufs (Art. 66);

Art. 31 Abs. 1

1Der Nachweis der Auskunftsbereitschaft ist von Anbieterinnen mit reduzierten Pflichten und Anbieterinnen mit vollen Pflichten zu erbringen, derjenige der Überwachungsbereitschaft nur von Anbieterinnen mit vollen Pflichten.

Art. 35 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4

1Der Auskunftstyp IR_4_NA umfasst die folgenden Angaben über Teilnehmende von Netzzugangsdiensten:

b. bei Mobilfunkdiensten:

4. bei einem Multi-Device-Angebot: jeweils die Information, ob es sich um das Haupt- oder ein Nebengerät handelt.

Art. 36 Abs. 1 Bst. b Ziff. 6

1Der Auskunftstyp IR_6_NA umfasst die folgenden Angaben über Netzzugangsdienste:

b. die folgenden Angaben über den angefragten und alle weiteren zugehörigen Netzzugangsdienste:

6. bei einem Multi-Device-Angebot: gegebenenfalls jeweils die Information, ob es sich um das Haupt- oder ein Nebengerät handelt.