Vorlage
Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 15 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage
Art. 26 Abs. 1 Bst. b und c
1Die Auskunftstypen betreffen Auskünfte über:
b. die Dienste (Art. 36–38a, 41, 42a und 43a);
c. die Zahlungen (Art. 44);
Art. 27 Abs. 2
2Das Auskunftsgesuch enthält bei natürlichen Personen jeweils das erste sowie mindestens ein weiteres Anfragekriterium des zugrundeliegenden Auskunftstyps, bei juristischen Personen jeweils den Namen und optional den Sitz.
Art. 28 Bst. a Ziff. 2bis, b Ziff. 1bisund 4
Es bestehen die folgenden Überwachungstypen:
a. die Echtzeitüberwachung:
2bis. von Randdaten und gekürzten Inhalten bei Netzzugangsdiensten (Art. 55a),
b. die rückwirkende Überwachung:
1bis. zum Zweck der Teilnehmeridentifikation bei Internetverbindungen (Art. 60a),
4. mittels eines Antennensuchlaufs (Art. 66);
Art. 31 Abs. 1
1Der Nachweis der Auskunftsbereitschaft ist von Anbieterinnen mit reduzierten Pflichten und Anbieterinnen mit vollen Pflichten zu erbringen, derjenige der Überwachungsbereitschaft nur von Anbieterinnen mit vollen Pflichten.
Art. 35 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4
1Der Auskunftstyp IR_4_NA umfasst die folgenden Angaben über Teilnehmende von Netzzugangsdiensten:
b. bei Mobilfunkdiensten:
4. bei einem Multi-Device-Angebot: jeweils die Information, ob es sich um das Haupt- oder ein Nebengerät handelt.
Art. 36 Abs. 1 Bst. b Ziff. 6
1Der Auskunftstyp IR_6_NA umfasst die folgenden Angaben über Netzzugangsdienste:
b. die folgenden Angaben über den angefragten und alle weiteren zugehörigen Netzzugangsdienste:
6. bei einem Multi-Device-Angebot: gegebenenfalls jeweils die Information, ob es sich um das Haupt- oder ein Nebengerät handelt.