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Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 15 Seiten
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Art. 66 Abs. 1
1Der Überwachungstyp AS_34 umfasst die rückwirkende Überwachung aller Kommunikationen, Kommunikationsversuche und Netzzugänge, die über bestimmte Mobilfunkzellen oder über bestimmte öffentliche WLAN-Zugänge während eines Zeitraums von bis zu zwei Stunden stattgefunden haben.
Art. 74b Abs. 2
2Die FDA mit vollen Pflichten müssen die Auskünfte gemäss Artikel 48b ab der Inbetriebnahme ihres ersten kommerziellen mobilen Netzzugangs, der die permanenten Identifikatoren auf der Funkschnittstelle verbirgt, standardisiert erteilen können.
Art. 74c Übergangsbestimmung zur Änderung vom XXX
1Eine AAKD, die die Grössen nach Artikel 16f Absatz 1 oder 16g Absatz 1 überschreitet, muss dies dem Dienst ÜPF innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderung schriftlich mitteilen.
2Die FDA mit vollen Pflichten müssen Auskünfte gemäss den Artikeln 38a, 42a und 43a innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderung erteilen können.
3Sie müssen die Überwachungen gemäss Artikel 55a innerhalb von 12 Monaten und diejenigen gemäss Artikel 60a innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderung standardisiert durchführen können.
II
Der Anhang wird wie folgt geändert:
Ziff. 1bis, 1ter, 42 und 48bis
1bis. Einwegkommunikation: Kommunikation ohne Rückkanal (Antwortmöglichkeit), z. B. Hochladen eines Dokumentes;
1ter. Mehrwegkommunikation: Kommunikation mit Rückkanal (Antwortmöglichkeit) zwischen zwei oder mehreren Benutzerinnen oder Benutzern, z. B. Mitteilungsdienste (Instant Messaging);
42. Target-ID: überwachter Identifikator beziehungsweise Identifikator des Überwachungsziels;
48bis. Target: Überwachungsziel;