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Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 15 Seiten
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4Der Dienst ÜPF kann die durch den Vollzug der Gesetzgebung betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs oder die aufgrund des Vollzugs von Bundesrecht vorhandenen Daten anderer Behörden zur Verifizierung der möglichen Über- oder Unterschreitung der Grössen nach den Artikeln 16f und 16g nutzen.
Art. 16e AAKD mit minimalen Pflichten
1Eine AAKD gilt für alle von ihr angebotenen abgeleiteten Kommunikationsdienste als AAKD mit minimalen Pflichten, solange sie die Voraussetzungen der Artikel 16f Absatz 1 und 16g Absatz 1 nicht erfüllt.
2Eine AAKD mit minimalen Pflichten, die die Voraussetzungen gemäss Artikel 16f Absatz 1 oder 16g Absatz 1 erfüllt, muss dem Dienst ÜPF innerhalb von drei Monaten nach dem Stichtag beziehungsweise nach dem Abschluss des Geschäftsjahres schriftlich Meldung erstatten.
Art. 16f AAKD mit reduzierten Pflichten
1Eine AAKD gilt für alle von ihr angebotenen abgeleiteten Kommunikationsdienste als AAKD mit reduzierten Pflichten, wenn im Durchschnitt der letzten 12 Monate (Stichtag: 30. Juni) die Anzahl der Teilnehmenden für alle von der Anbieterin angebotenen abgeleiteten Kommunikationsdienste mindestens 5000 betragen hat und sie die Voraussetzungen nach Artikel 16g Absatz 1 nicht erfüllt.
2Eine AAKD mit reduzierten Pflichten muss dem Dienst ÜPF innerhalb von drei Monaten nach dem Stichtag beziehungsweise nach dem Abschluss des Geschäftsjahres schriftlich Meldung erstatten, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 16g Absatz 1 erfüllt.
3Kontrolliert eine Anbieterin im Sinne von Artikel 963 Absatz 2 des Obligationenrechts3 ein oder mehrere rechnungslegungspflichtige Unternehmen, so sind bei der Bestimmung der Anzahl der Teilnehmenden und des Jahresumsatzes die Anbieterin und die kontrollierten Unternehmen als Einheit zu betrachten.
4Die AAKD nach Absatz 1 muss die zusätzlichen Pflichten innerhalb von 6 Monaten nach dem Stichtag erfüllen.
5Auf Gesuch einer AAKD mit reduzierten Pflichten erklärt der Dienst ÜPF sie für alle von ihr angebotenen abgeleiteten Kommunikationsdienste zur AAKD mit minimalen Pflichten, sofern sie nachweist, dass sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt.
Art. 16g AAKD mit vollen Pflichten
1Der Dienst ÜPF erklärt eine AAKD für alle von ihr angebotenen abgeleiteten Kommunikationsdienste zur AAKD mit vollen Pflichten, wenn:
a. im Durchschnitt der letzten 12 Monate (Stichtag: 30. Juni) die Anzahl der Teilnehmenden für alle von der Anbieterin angebotenen abgeleiteten Kommunikationsdienste mindestens 1 Million betragen hat; oder
3 SR 220