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Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 15 Seiten
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Gliederungstitel vor Art. 17
1a. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen für Auskünfte und Überwachungen
Art. 18 Pflichten betreffend die Lieferung von Auskünften durch
Anbieterinnen mit vollen und reduzierten Pflichten
1Die Anbieterinnen mit vollen Pflichten erteilen die standardisierten Auskünfte über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems des Dienstes ÜPF.
2Die FDA mit vollen Pflichten erteilen die Auskünfte gemäss den Artikeln 35–37, 40, 41 und 48b sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35 und 40 automatisiert. Die übrigen standardisierten Auskünfte erteilen sie manuell oder, auf Wunsch und im Einvernehmen mit dem Dienst ÜPF, automatisiert.
3Die Anbieterinnen mit reduzierten Pflichten sind von der Auskunftserteilung nach Artikel 48b befreit. Sie erteilen die standardisierten Auskünfte wie folgt:
a. schriftlich, ausserhalb des Verarbeitungssystems mit einem vom EJPD zugelassenen sicheren Übertragungsmittel;
b. manuell, über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems; oder
c. automatisiert, auf Wunsch und im Einvernehmen mit dem Dienst ÜPF.
4Die AAKD mit vollen Pflichten (Art. 16g) erteilen die Auskünfte gemäss den Artikeln 35–37, 40 und 41 sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35 und 40 automatisiert. Sie sind von der Auskunftserteilung nach Artikel 48b befreit. Die übrigen standardisierten Auskünfte erteilen sie manuell oder, auf Wunsch und im Einvernehmen mit dem Dienst ÜPF, automatisiert.
Art. 18a Sachüberschrift, Abs. 1 und 3
Pflichten für die Lieferung von Auskünften durch die AAKD mit minimalen Pflichten und die Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen
1Die AAKD mit minimalen Pflichten und die Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen sind bei der Auskunftserteilung nicht verpflichtet, sich an die in dieser Verordnung vorgesehenen Typen zu halten.
3Sie können die Angaben auf Wunsch über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems des Dienstes ÜPF manuell oder, im Einvernehmen mit dem Dienst ÜPF, automatisiert liefern.
Art. 19 Teilnehmer- und Benutzeridentifikation
1Die FDA, die AAKD mit reduzierten Pflichten, die AAKD mit vollen Pflichten und die Wiederverkäuferinnen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f BÜPF müssen sicherstellen, dass die Teilnehmenden mit geeigneten Mitteln identifiziert werden.