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Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 15 Seiten
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Art. 60 Bst. g
Der Überwachungstyp HD_28_NA umfasst die rückwirkende Überwachung von Randdaten eines Netzzugangsdienstes. Es sind die folgenden Randdaten des Fernmeldeverkehrs, der über den überwachten Netzzugangsdienst gesendet oder empfangen wurde, zu übermitteln:
g. bei Mobilfunkdiensten: die GPRS-, EPS- oder 5GS-Informationen (insbeson- dere IMSI, SUPI, MSISDN, GPSI), die das Target betreffenden Standortangaben aus NAS-Signalisierungsnachrichten und die Standortangaben zu Beginn und am Ende sowie, falls verfügbar, während der Sitzung;
Art. 60a Überwachungstyp HD_62_IP: rückwirkende Überwachung zum
Zweck der Teilnehmeridentifikation bei Internetverbindungen
1Der Überwachungstyp HD_62_IP umfasst die rückwirkende Überwachung zum Zweck der Teilnehmeridentifikation bei Internetverbindungen und besteht in der Übermittlung:
a. aller Angaben über die mutmassliche Urheberschaft oder Herkunft einer Internetverbindung;
b. der Schnittmenge aus allen Angaben über die mutmassliche Urheberschaft oder Herkunft von zwei oder mehreren Internetverbindungen im Falle von zu vielen Ergebnissen (Art. 38a Abs. 4).
2Es sind jeweils die folgenden Angaben über die mutmassliche Urheberschaft oder Herkunft zu übermitteln:
a. falls vorhanden, die eindeutigen Teilnehmeridentifikatoren (z. B. Kundennummer);
b. die eindeutigen Dienstidentifikatoren (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder eindeutige Identifikatoren, die eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglichen.
3Die Überwachungsanordnung enthält pro Internetverbindung den massgeblichen Zeitpunkt nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, während oder am Ende der Internetverbindung, und die folgenden Angaben:
a. die öffentliche Quell-IP-Adresse; und
b. falls bekannt:
1. die öffentliche Quell-Portnummer,
2. die öffentliche Ziel-IP-Adresse,
3. die öffentliche Ziel-Portnummer,
4. den Typ des Transportprotokolls.
Art. 64 und 65
Aufgehoben