Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/32: Änderung der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) und Erlass einer neuen Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger · 20 Seiten
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eigene Betriebszweige physisch und organisatorisch vollständig voneinander getrennt gehalten und gefüttert werden und die Trennung sichergestellt ist durch eigene Ställe und eine eigene Infrastruktur für die Anlieferung, Lagerung, Zubereitung und Verabreichung von Futter, welche auch Lagerräume, Silos und sämtliche Einrichtungen für den Transport, das Mischen, Verteilen oder Verabreichen der Futtermittel beinhaltet.
Nach Ansicht der VSKT und der Kantone GR, VS, TI, SH, TG, AR, AI, GL, OW, SO, UR, BE, AG, NE, JU und FR besteht ein Widerspruch zwischen Absatz 2 Buchstabe b, wonach «das Mischen» auf dem Betrieb erlaubt ist, und Absatz 3, der diese Ausnahme für Betriebe, die die jeweiligen Futtermittel zur ausschliesslichen Verwendung im eigenen Betrieb mischen, wieder untersagt. Ihr Vorschlag lautet, den Begriff «das Mischen» in Absatz 2 zu streichen. Der Kanton BE schlägt vor, Artikel 32e der revidierten VTNP in Absatz 3 wie folgt zu erwähnen: «Für Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter nach Art. 32e VTNP, die ...».
Der Kanton GE ist der Ansicht, dass in Absatz 2 Buchstabe b der Teilsatz, der die Infrastruktur für die Anlieferung, Lagerung, Zubereitung und Verabreichung von Futter präzisiert, überflüssig ist und schlägt vor, die Stelle « … welche auch Lagerräume, Silos und sämtliche Einrichtungen für den Transport, das Mischen, Verteilen oder Verabreichen der Futtermittel beinhaltet» zu streichen.
Der Kanton ZH bemängelt, dass der Begriff der Personalhygiene in Absatz 2 Buchstabe b fehlt und schlägt vor, einen Buchstaben c hinzuzufügen, der einen Umkleidebereich mit Handwaschgelegenheit und durch die Benützung von separater Kleidung und Schuhwerk vorsieht. Er weist darauf hin, dass für Betriebe mit silofreier Milchproduktion, die Silage an das Jungvieh verfüttern, in Anhang 2 Ziffer 3 der Verordnung über die Hygiene bei der Milchproduktion (VHyMP; SR 916.351.021.1) detailliert aufgeführt ist, mit welchen Anforderungen die Vermeidung von Kontaminationen sichergestellt wird, und dass für die vorliegende Verordnung eine analoge Auflistung in einem Anhang sinnvoll wäre. Da die Betriebe der Primärproduktion kein HACCP-Konzept (Hazard Analysis Critical Control Point) anwenden müssen, könnte es sinnvoll sein, von Betrieben, welche die Kriterien von Absatz 2 erfüllen, ein vereinfachtes, betrieblich angepasstes HACCP, das sie nicht überfordert, zu verlangen.
Absatz 3:
Der SBV und die Organisationen ASR, BVAR, BEBV, BVS, HOS, SGP, SRP, SwissBeef, Suisseporcs, Bell, Proviande, swissherdbook und SGPV bemängeln, dass gemäss Absatz 3 die Ausnahmen nach Absatz 2 für Selbstmischer-Betriebe nicht gelten. Folglich dürften auf Betrieben der Primärproduktion, auf denen andere Tierarten gehalten werden, keine TNP gelagert und verwendet werden. Sie argumentieren, dass es in der klein strukturierten Schweiz viele diversifizierte Betriebe gibt, die mehrere Tiergattungen halten und es nicht zielführend sei, diesen Betrieben das Potenzial der Verfütterung von TNP zu verwehren. Diese Organisationen halten fest, dass gemäss dem erläuternden Bericht (Erklärungen zu den Bestimmungen der VVTNP) Kreuzkontaminationen unter Praxisbedingungen nicht überall vermeidbar seien.
Der SBV und die Organisationen ASR, BVAR, BVS, HOS, SGP, SRP, SwissBeef und swissherdbook erklären jedoch, dass bei einer strikten Trennung der Räumlichkeiten von anderen Tierarten, der Einhaltung der Hygienevorschriften und wenn nur für diese eine Tierart Futter selbst gemischt wird, auch auf selbstmischenden Betrieben Kreuzkontaminationen zu anderen Tiergattungen vermeidbar sind.
Bell, Proviande, SGPV, Suisseporcs und BEBV sind der Ansicht, dass Kreuzkontaminationen mit anderen Tiergattungen auch auf selbstmischenden Betrieben vermeidbar sind, wenn die Räumlichkeiten strikt von den anderen Tiergattungen getrennt sind und die Hygienevorschriften eingehalten werden.
SBV, ASR, BVAR, BVS, HOS, SGP, SRP, SwissBeef, swissherdbook, BEBV, SGPV, Proviande und Suisseporcs schlagen vor, in Analogie zu den Branchenrichtlinien für Betriebe, die unter die Ausnahmen von Absatz 2 fallen, für Selbstmischer-Betriebe mit mehreren Tiergattungen eine ausführliche und strikte Branchenrichtlinie zu erarbeiten, in der präzisiert wird, dass diese Betriebe nur für diese eine Tiergattung selbst Futter mischen.
Bell und Proviande empfehlen, auf die Branchenrichtlinien von Nutztiergesundheit Schweiz (NTGS) für Selbstmischer-Betriebe mit mehreren Tiergattungen zu verweisen.