Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/32: Änderung der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) und Erlass einer neuen Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger · 20 Seiten

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4. Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln der VVTNP Artikel 1: Gegenstand

Buchstabe a:

Die VSKT und die Kantone TI, TG, AR, AI, BE und JU schlagen vor, die Lager- und Transportbetriebe hinzuzufügen.

Die VSKT und die Kantone TI, TG, AR, AI und JU bemängeln zudem eine unklare Formulierung, die es verunmöglicht, die TNP von anderen Futtermitteln zu unterscheiden, die nicht im Rahmen der kanalisierten Verwertung gewonnen werden.

Artikel 3: Kennzeichnung von Handelspapieren und Etiketten

Allgemeines:

ACSI und SKS fordern, dass in allen Artikeln, die die Kennzeichnung auf Handelspapieren und Etiketten betreffen (Art. 3, 8, 13, 18, 23, 26, 28, 31, 34, 37, 40, 43, 46), zusätzlich zum schriftlichen Hinweis auch die Piktogramme der betreffenden Tierarten angebracht werden.

Artikel 4: Transport und Lagerung von Fischmehl

Allgemeines:

Dieser Artikel zu Transport und Lagerung ist mit einem Verbot in Absatz 1 und Ausnahmen in Absatz 2 nach Ansicht des Kantons FR unklar aufgebaut. Die VSKT und die Kantone GR, VD, VS, TI, SH, TG, AR, AI, BL, BS, GL, OW, SO, UR, AG beurteilen diesen Aufbau ebenfalls kritisch und fordern eine einfachere Formulierung, auch für die Artikel 4 bis 29.

Absatz 1:

Die VSKT und die Kantone GR, VS, SH, TG, AR, AI, BL, BS, GL, OW, SO, UR und AG fordern, dass Absatz 1 ersetzt wird durch: «Loses Fischmehl muss mit Fahrzeugen und Containern transportiert oder in Lagereinrichtungen gelagert werden, die nicht für den Transport oder die Lagerung von anderen losen tierischen Nebenprodukten verwendet werden, ausgenommen Fahrzeuge und Einrichtungen wurden nach einem dokumentierten Verfahren gereinigt, welches Kreuzkontaminationen verhindert.»

Die Kantone GR, SH, BL, BS, GL, OW, SO, UR und AG fordern, dass in der deutschen Fassung der Begriff «Behältern» aufgenommen wird, in Übereinstimmung mit der VTNP, und die Kantone TI, TG, AR, AI, BE möchten im deutschen Text den Begriff «Container» ersetzen und stattdessen die Begriffe «Verpackungen» und «Behältern» einfügen.

Absatz 2:

Die Ausnahmen werden im Hinblick auf die Sicherheit und den Vollzug kritisch gesehen, weshalb die VSKT und die Kantone TI, TG, SH, AR, AI, BL, BS, GL, OW, SO, UR und AG wünschen, dass Absatz 2 gestrichen wird.

Die VSKT und die Kantone GE, TI und NE fordern für die Artikel 4, 6, 9, 11, 14, 16, 19, 21, 24, 27, 29, die den Transport betreffen, dass die Fahrzeuge zusätzlich zur Reinigung nach einem dokumentierten Verfahren auch desinfiziert werden müssen.

Absatz 3:

Die VSKT und die Kantone TI, TG, AR, AI und JU empfehlen, dass in Analogie zu anderen Aufbewahrungspflichten die Aufzeichnungen über eine korrekte Anwendung des Verfahrens drei statt zwei Jahre aufbewahrt werden müssen. Diese Änderungen müssen in allen Artikeln vorgenommen werden, die sich darauf beziehen (Art. 6, 9, 11, 14, 16, 19, 21, 24, 27, 29). Der Kanton BE wünscht, dass die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde ohne Befristung zur Verfügung zu halten sind.

Die VSKT und die SKS plädieren für eine Aufbewahrungsfrist von 5 statt 2 Jahren.

Artikel 5: Blut und Blutprodukte von Nichtwiederkäuern

Absatz 2:

Die VSKT und die Kantone TI, TG, AI und JU verlangen, dass die ihres Erachtens umständliche Formulierung vereinfacht wird, indem die Voraussetzungen, die Schlachtbetriebe erfüllen müssen, damit sie