Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/32: Änderung der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) und Erlass einer neuen Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger · 20 Seiten

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Bestimmung der Produkte zu präzisieren und den aktuellen Titel zu ersetzen durch: «Nebenprodukte und gemischtes verarbeitetes Protein von Nichtwiederkäuern für Wassertiere in Aquakulturbetrieben».

Artikel 20 bis 22: Gewinnung von Nebenprodukten von Nichtwiederkäuern / Transport von Ne-

benprodukten von Nichtwiederkäuern / Herstellung von gemischtem verarbeitetem Protein von Nichtwiederkäuern

Allgemeines:

In den Artikeln 20 bis 22 wird zwischen «Nichtwiederkäuern» und «anderen Tierarten» unterschieden. Die VSKT und die Kantone VS, VD, GR, TI, SH, TG, AR, AI, BS, GL, OW, SO, UR, BE, AG, NE und JU schlagen vor, dass wie in den übrigen Artikeln der Verordnung der Begriff «Wiederkäuer» anstelle von «andere Tierarten» verwendet wird.

Artikel 25: Herstellung von verarbeitetem Protein von Insekten

Absatz 1:

Der Kanton SO schlägt vor, dass im Artikel über die Herstellung von verarbeitetem Protein von Insekten der Begriff «Nebenprodukte von Insekten» durch «Produkte von Insekten» ersetzt wird.

Absatz 2:

In diesem Absatz wird in den Buchstaben a bis d zwischen dem verarbeiteten Protein von Insekten einerseits und von Wiederkäuern oder Nichtwiederkäuern andererseits unterschieden. Die VSKT und die Kantone GR, VD, VS, TI, SH, TG, AR, AI, BS, GL, OW, SO, UR, BE, AG und JU schlagen vor, «das verarbeitete Protein von Wiederkäuern und Nichtwiederkäuern» durch «das verarbeitete Protein von anderen Tieren» zu ersetzen. Der Kanton NE wünscht eine zusätzliche Präzisierung durch den Begriff «Protein von anderen wiederkäuenden oder nicht wiederkäuenden Tieren».

Artikel 30: Herstellung von Futtermitteln

Absätze 1 und 2:

In diesem Artikel über die Herstellung von Futtermitteln wird der Begriff «Mischfuttermittel» verwendet. Der Kanton FR stellt die Frage, was bei «einfachen» Futtermitteln gilt, und bittet darum, dies zu definieren.

Die VSKT und die Kantone GR, VD, TI, SH, TG, AR, AI, GL, OW, UR, BE, AG, NE, GE und JU finden es nicht plausibel, dass dieser Artikel (und Art. 51) nur auf «Mischfuttermittel» und nicht auf «einfache» Futtermittel anwendbar ist. Ihrer Meinung nach sollte der Begriff «Mischfuttermittel» definiert werden. Die Kantone BE und GE schlagen vor, den Begriff «Mischfuttermittel» durch «Futtermittel» zu ersetzen.

Absatz 2 Buchstabe b:

In den Aufzeichnungen müssen detaillierte Angaben über die Ankäufe, die Verwendung und die Verkäufe der Erzeugnisse, die in den Artikeln über die Führung von Aufzeichnungen genannt sind, (Art. 30, 33, 36, 39, 42, 45) gemacht werden.

Für den Kanton BE ist unklar, was unter «Aufzeichnungen mit ausführlichen Angaben» zu verstehen ist, und er fordert, dass die Rückverfolgbarkeit vom Wareneingang der Produkte in kanalisierter Verwertung bis zum Warenausgang der daraus hergestellten Mischfuttermittel vollständig sicherzustellen ist.

Artikel 42: Herstellung von Futtermitteln

Absatz 1:

Prométerre weist auf einen sprachlichen Fehler in der französischen Fassung hin.

Artikel 51: Lagerung und Verwendung von Mischfuttermitteln für Nutztiere in Betrieben der Pri-

märproduktion

Absatz 2:

Absatz 2 erlaubt eine Ausnahme vom Verbot der Lagerung und Verwendung von Mischfuttermitteln in Betrieben der Primärproduktion, wenn die Nutztiere, für die die jeweiligen Futtermittel bestimmt sind, als