Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/32: Änderung der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) und Erlass einer neuen Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger · 20 Seiten
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Todesursache mit Ausschluss einer ansteckenden Krankheit / Seuche durch die Bestandestierärztin / den Bestandestierarzt eingeholt und der Bewilligungsinhaberin / dem Bewilligungsinhaber vorgelegt wird».
Absatz 2:
AGORA versteht nicht, warum Tiere mit Anzeichen von Tierseuchen nicht in einem Krematorium verbrannt werden dürfen.
Die VSKT und die Kantone LU, TI, TG, AI, BS, JU, GR, GE, SH, TG, AI, AR, BL, FR, GL, OW, SO, UR, BE, SZ, NE, JU, NW und ZG stellen fest, dass der Verweis auf die Artikel der Tierseuchenverordnung (TSV; SR 916.401) in Absatz 2 nur die Artikel 66–71 einschliessen sollte, nicht aber Artikel 72. Zudem beantragen sie, dass dem Absatz eine Verpflichtung hinzugefügt wird, die Aufzeichnungen drei Jahre aufzubewahren.
4. Kapitel: Verwendung von tierischen Nebenprodukten zur Fütterung sowie Herstellung und Ver-
wendung von Dünger und von technischen Erzeugnissen
Allgemeines:
Die Organisationen Bell und Proviande wünschen, dass das 4. Kapitel verständlich umformuliert wird und dass anstelle einer Verbotsliste eine Liste der TNP, die an Nutztiere verfüttert werden dürfen, verfasst wird.
Artikel 27: Verfütterungsverbote
Absatz 3 Buchstabe e:
Nach Ansicht der Kantone GR, LU, VS, SH, TG, AR, AI, BL, BS, GL, OW, SO, UR, ZH, BE, AG, SZ, NE, JU, NW, ZG und GE sowie der Organisationen ASR, BVAR, BEBV, BVS, swissherdbook, HOS, SBV, SGP, SRP, Aviforum, SwissBeef, Suisseporcs, Prométerre und AGORA ist zu präzisieren, dass dieser Artikel nur Dünger betrifft, die tierische Nebenprodukte enthalten. Mehrheitlich wird folgende Formulierung vorgeschlagen: «Grünfutter von Flächen, auf die Dünger, der tierische Nebenprodukte mit Ausnahme von Gülle oder Nebenprodukte gemäss Art. 28 Abs. 1 enthält, ausgebracht wurden, es sei denn, der Schnitt oder die Beweidung erfolgt nach einer Wartefrist von mindestens 21 Tagen».
Micarna bemerkt, dass die praktische Umsetzung dieses Artikels nicht klar formuliert ist und fordert eine verständliche Formulierung, die mit den Vorgaben des Weidemanagements des Bundes und den Labelprogrammen kompatibel ist und gleichzeitig die Lebensmittelsicherheit gewährleistet.
Artikel 27a: Ausnahmen für Verfütterungsversuche
Allgemeines:
Die Organisationen ACSI, FRC und SKS sind der Ansicht, dass solche Bewilligungen die Ausnahme bleiben sollten und dass die Kriterien für die Bewilligung sowie die Dauer genannt werden sollten.
Artikel 28: Allgemeine Ausnahmen vom Verbot der Verfütterung an Nutztiere
Allgemeines:
Der Kanton FR ist der Ansicht, dass die Formulierung dieser Ausnahmen unklar ist. Er fordert, dass die Definition der kanalisierten Verwertung (Art. 3 Bst. mter) präzisiert wird und dass auf Artikel 27 verwiesen wird.
Artikel 29 bis 32: Verfütterung von ... an ...
Allgemeines:
Die VSKT und die Kantone GR, LU, VD, TG, AR, AI, GL, OW, UR, AG, SZ, NE, JU, NW und ZG betonen, dass sich der Verweis auf Artikel 32a in den Artikeln 29 Buchstabe c, 30 Buchstabe c, 30a Buchstabe c, 30b Buchstabe c, 31a Buchstabe e und 32 Buchstabe d erübrigt, da dies eine Voraussetzung für die kanalisierte Verwertung ist.
Die Kantone GR, LU, VS, TI, SH, TG, AR, AI, BL, GL, OW, SO, UR, AG, SZ, NE, JU, NW und ZG sowie die Organisationen VSKT und SRP weisen darauf hin, dass durch das Weglassen des Verweises