Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/32: Änderung der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) und Erlass einer neuen Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger · 20 Seiten
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Allgemeines:
Die VSKT und die Kantone AG, GR, ZG, SH, TG, AR, AI, BL, BS, GL, OW, UR, SZ, NE, JU, NW, SO und TI stellen fest, dass der Verweis auf Artikel 17 Absatz 1 in Verbindung mit der Streichung von Artikel 39 Absatz 3, der die in Artikel 17 Absatz 2 übernommenen Ausnahmen enthielt, zur Folge hätte, dass diese Ausnahmen der Inlandentsorgungsgarantie unterstellt werden müssten und schlägt vor, den Verweis auf Artikel 17 Absatz 1 zu streichen.
Die Kantone BE und LU schlagen vor, einen Verweis auf Artikel 17 Absatz 2 hinzuzufügen.
Artikel 45: Vollzug
Allgemeines:
Die VSKT und die Kantone LU, TI, TG, AI und JU fragen, wer bei den Transportbetrieben für den Vollzug verantwortlich ist, und verlangen, die Zuständigkeiten klar zu regeln.
Artikel 46: Amtliche Kontrollen
Allgemeines:
Der Kanton LU weist darauf hin, dass bei einer Änderung von den Artikeln 32c und 32d auch Artikel 46 angepasst werden muss.
Der Kanton VD merkt an, dass die Aufnahme von Gülle in die Liste der TNP der Kategorie 2 bedeute, dass Betriebe, die Gülle kompostieren oder vergären, einmal jährlich inspiziert werden müssten, und dass dieser zusätzliche Aufwand angesichts des geringen Risikos von Gülle unverhältnismässig sei (vgl. Stellungnahme zu Art. 6).
Anhang 1a: Folgeprodukte, die den Endpunkt erreicht haben
Ziffer 62:
Der Kanton SO stellt die Frage, wie die Mengenanteile kontrolliert werden können.
Anhang 1b: Anlagen und Betriebe für die eine Registrierung oder Bewilligung erforderlich ist
Allgemeines:
Der Kanton SO stellt fest, dass bei Betrieben, die tierische Nebenprodukte lagern und handeln (keine Abgabe nur an Endverbraucher) die Bewilligungs- oder Registrierungspflicht nicht klar geregelt ist, zum Beispiel die Lagerung und der Handel mit gefrorenen Futtertieren für Reptilien (in Verbindung mit Art. 33b).
Ziffer 2:
Der Kanton LU weist darauf hin, dass bei einer Änderung von Artikel 32c und 32d dieser Anhang angepasst und die Transportunternehmen aufgenommen werden müssten.
Die VSKT und die Kantone TI, TG, AR, AI und JU stellen fest, dass in den Ziffern 21 bis 24 die Gewinnung und Verarbeitung von TNP zwecks Verwendung in der kanalisierten Verwertung beschrieben wird. Damit die TNP in der kanalisierten Verwertung verwendet werden dürfen, müssen diese nach Anhang 5 verarbeitet werden (vgl. Art. 29 bis 32 der geänderten Verordnung). Die Verarbeitung von TNP mit Methoden nach Anhang 5 oder Artikel 21 Absatz 2 ist per se bewilligungspflichtig (vgl. Anhang 1b Ziff. 11). In Analogie mit der VTNP sollten hier lediglich Betriebe aufgeführt werden, welche registrierungspflichtige Tätigkeiten im Sinne der VTNP vornehmen: «Sammeln, Lagern und Transport von TNP für die kanalisierte Verwertung.» Der Begriff «Verarbeitung» ist vollständig wegzulassen. Sammel- und Transportunternehmen sind zu ergänzen und in Gliederungstitel 2 Ziffern 21 bis 24 ist «extrahiert und verarbeitet» durch «extrahiert, gelagert und transportiert» zu ersetzen, zudem sollte eine Ziffer 25 für Sammel- und Transportunternehmen hinzugefügt werden.
Der Kanton SO schlägt vor, den Begriff «Verarbeitung» wegzulassen und die Sammel- und Transportbetriebe hinzuzufügen.
Ziffer 3:
Die Organisationen UFA und VSF fordern, dass in Ziffer 3 auch Handelsbetriebe einbezogen werden,