Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/32: Änderung der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) und Erlass einer neuen Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger · 20 Seiten
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Absatz 2:
Die VSKT und die Kantone TI, TG, AR, AI und JU weisen darauf hin, dass für die aufgeführten Betriebskategorien die Beschreibungen fehlen. Beschreibungen würden eine eindeutige Zuordnung der Betriebe ermöglichen, und es wäre ohne Konsultation von Anhang 1b klar, welche Art von Betrieb bewilligungspflichtig ist.
Die derzeitige Formulierung von Absatz 2 schliesst Landwirtschaftsbetriebe mit ein, da die eigentliche Fütterung der Nutztiere im Landwirtschaftsbetrieb erfolgt. Der Transport dieser tierischen Nebenprodukte sollte ebenfalls der Meldepflicht unterliegen.
Sie fordern, dass die Beschreibung der Futtermittel- und Lagerbetriebe ergänzt wird, und schlagen folgende Formulierung vor: «Futtermittel- und Lagerbetriebe …, die tierische Nebenprodukte zur Herstellung von Futter für Nutztiere in kanalisierter Verwertung lagern, verwenden oder transportieren wollen, müssen ...».
Auch die Kantone BE, FR und LU betonen diesen Harmonisierungsbedarf bei bewilligungspflichtigen Betrieben.
Die Organisationen Aviforum, UFA, VSF und fenaco fordern, dass das Inverkehrbringen, Lagern, Transportieren und Abpacken von tierischen Nebenprodukten zur Fütterung von Nutztieren in kanalisierter Verwertung ebenfalls der Meldepflicht unterstellt wird, insbesondere auch für Betriebe ohne Produktion.
Artikel 32d: Bewilligungspflicht
Allgemeines:
Die Organisation FRC fordert, dass diese Bestimmung präzisiert wird, damit auch Betriebe der Primärproduktion verpflichtet sind, eine Trennung zu gewährleisten.
Artikel 32e: Ausnahme von der Bewilligungspflicht
Allgemeines:
Die VSKT und die Kantone GR, LU, VD, TI, SH, TG, AR, AI, BS, FR, GL, OW, SO, UR, AG, SZ, NE, JU, NW und ZG sind der Ansicht, dass die Kriterien für die Ausnahme von der Bewilligungspflicht sehr zahlreich und zum Teil sehr technisch sind, und bezweifeln angesichts der Voraussetzungen für die Ausnahmen, dass diese wirklich sinnvoll sind, weshalb sie vorschlagen, auf diese Ausnahmen zu verzichten.
Die VSKT und die Kantone GE und JU stellen die Frage, welche Behörde für die Qualitätskontrolle von Futtermitteln zuständig wäre, die in registrierten, aber von der Bewilligungspflicht ausgenommen Betrieben hergestellt und im eigenen Betrieb verwendet werden und fordern, dass in den Artikeln 45 und 46 festgehalten wird, ob es sich um die Futtermittelkontrollbehörde oder um die kantonale Behörde handelt.
Buchstabe b:
Der Kanton BE und die Organisationen ASR, BVAR, BEBV, BVS, SGPV swissherdbook, HOS, Prométerre, SBV, SGP, SRP, Suisseporcs, SwissBeef und Prométerre fordern, dass diese Ausnahmen auch für Betriebe gelten, die andere Tierarten räumlich getrennt halten, sowie für Betriebe, die selbst Futter mischen, da es sich dabei um professionelle, grosse Betriebe handelt, die verschiedene Massnahmen problemlos umsetzen können, womit das Risiko von Kreuzkontaminationen verhindert werden kann. Sie schlagen folgende Änderung vor: «sie nur die Tierarten halten, für die das Futtermittel bestimmt ist oder andere Tierarten räumlich getrennt sind, die Sicherheitsmassnahmen eingehalten werden und ...».
Artikel 32f: Befristung und Erneuerung der Bewilligung
Allgemeines:
Die Organisation FRC ist der Ansicht, dass die Bewilligung zu lange gültig ist und dass bei einem Wechsel der Betriebsleitung oder bei strukturellen Veränderungen im Betrieb eine Erneuerung erforderlich sein sollte. Sie schlägt vor, die Gültigkeitsdauer zu verkürzen und Kriterien für eine Erneuerung festzulegen.