Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/32: Änderung der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) und Erlass einer neuen Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger · 20 Seiten

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Blut von Nichtwiederkäuern sammeln dürfen, klar aufgelistet werden.

Der Kanton BE betont, dass Blut von Nichtwiederkäuern nicht nur räumlich von Blut von Wiederkäuern getrennt werden muss, sondern von sämtlichen Wiederkäuerprodukten (Abs. 2 Bst. b).

Artikel 6: Transport von Blut von Nichtwiederkäuern

Titel:

Für die VSKT und die Kantone TI, TG, AR, AI und JU ist der Titel des Artikels über den Transport von Nichtwiederkäuerblut nicht ausreichend präzise formuliert und könnte mit Artikel 9 über den Transport und die Lagerung von Blutprodukten zusammengeführt werden. Der Titel sollte von «Transport von Blut von Nichtwiederkäuern» umformuliert werden in «Transport von unverarbeitetem Blut von Nichtwiederkäuern».

Absatz 1:

Die Kantone weisen auf einen Fehler im Text hin: «für» muss ersetzt werden durch «von». Ausserdem ist in der deutschen Version beim Begriff «Nichtwiederkäuer» ein «n» am Ende des Wortes hinzuzufügen.

Artikel 7: Herstellung von Blutprodukten

Allgemeines:

Nach Ansicht der VSKT und der Kantone GR, VD, VS, TI, SH, TG, AR, AI, BL, BS, GL, OW, SO, UR, BE, AG, NE, JU und GE sollte der Begriff «Blutprodukte» durch «Blutprodukte von Nicht-Wiederkäuern» präzisiert und auch in Artikel 9 geändert werden.

Absatz 2 Buchstabe b:

Die VSKT und die Kantone GR, VD, TI, SH, AR, AI, BL, BS, GL, OW, SO, UR, BE, AG, NE, JU und FR möchten, dass der Begriff «Folgeprodukte» zwischen «Rohmaterialien» und «Endprodukte» eingefügt wird.

Absatz 2 Buchstabe c:

Die VSKT und die Kantone GE, TI, JU und BE wünschen, dass der Begriff «laufender» Abgleich präzisiert wird und dass die Mittel zur Überprüfung dieses Verfahrens geklärt werden. Der Kanton BE betont, dass die vollständige Rückverfolgbarkeit über alle Verfahren hinweg sicherzustellen ist.

Artikel 9: Transport und Lagerung von Blutprodukten

Allgemeines:

Die VSKT und die Kantone TI, TG, AR, AI und JU schlagen vor, die Artikel 6 und 9 zusammenzuführen, indem gemeinsame Lager- und Transportbedingungen für unverarbeitetes Blut und für verarbeitetes Blut festgelegt werden. Die Titel sind entsprechend anzupassen.

Nach Ansicht des Kantons FR und unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen der Kantone in Artikel 7 sollte der Begriff «von Nichtwiederkäuern» im gesamten Artikel nach «Blutprodukt» aufgeführt werden.

Artikel 11: Transport von Nebenprodukten von Schweinen

Absatz 2:

Die VSKT und die Kantone GE, JU und TI weisen auf einen Fehler in der französischen Fassung hin. Der Begriff «protéines transformées de volailles» muss durch «protéines transformées de porcs» ersetzt werden.

Der Kanton TI fordert, wie bereits in der Stellungnahme zu Artikel 4 Absatz 2, dass die Fahrzeuge nicht nur gereinigt, sondern auch desinfiziert werden.

5. Abschnitt: Nebenprodukte und gemischtes verarbeitetes Protein von Nichtwiederkäuern

Titel:

Die VSKT und die Kantone JU, NE, AG, SO, OW, GL, BS, BL, AR, AI, TG, TI, GE, VD, GR, SH und UR kritisieren, dass der Titel dieses Abschnitts unklar ist und ergänzt werden sollte. Ein Vorschlag wäre, die