Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/32: Änderung der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) und Erlass einer neuen Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger · 20 Seiten
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Der Kanton VD weist darauf hin, dass die Kosten für die Entsorgung von Tierkörpern von kantonalen Versicherungen übernommen werden können und dass die Gesamtmenge zwingend bekannt sein muss. Entsprechend fordert der Kanton eine Beibehaltung der aktuellen Formulierung.
Der Kanton BE merkt an, dass Artikel 39 Absatz 3, der gestrichen werden soll, nicht vollständig in den Wortlaut von Artikel 17 Absatz 2 übernommen wurde und schlägt vor, die folgenden Buchstaben hinzuzufügen: «c. Speiseresten» und «d. Produkten nach Artikel 7 Buchstabe d».
Die VSKT und die Kantone GR, LU, SH, TG, AR, AI, BL, GL, OW, SO, UR, BE, AG, SZ, NE, JU, NW, ZG und FR weisen darauf hin, dass die Begriffe «Anlagen oder Betriebe» in Artikel 3 Buchstabe s, Artikel 15 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1 und Anhang 1b nicht harmonisiert sind und fordern eine einheitliche Verwendung dieser Begriffe, auch in der VVTNP, sowie eine Definition des Begriffs «Warengruppe».
Artikel 20: Kennzeichnungen und Begleitpapiere
Absätze 1 und 2:
Der Kanton VD fordert wie in seiner Stellungnahme zu Artikel 10, dass der Transport von Gülle von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen wird.
Absatz 5: (weitere beantragte Änderungen)
Die VSKT und die Kantone LU, TI, TG, AR, AI und JU beantragen, dass die Kopien der Begleitpapiere auch im Herkunftsbetrieb und im Transportunternehmen drei Jahre aufzubewahren sind.
Artikel 22: Entsorgen von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1
Absatz 2:
Der Kanton SO weist darauf hin, dass der Begriff «Fleischfresser» auch Hunde und Katzen umfasst, für die es nicht erlaubt sein sollte, umgestandene Tiere zu verfüttern, und schlägt folgende Formulierung vor: «fleischfressende Heimtiere mit Ausnahme von Hunden und Katzen oder fleischfressende Exoten als Heimtiere».
Artikel 23: Entsorgen von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 2
Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 2 und 3 und Absatz 2:
Der Kanton SO verlangt eine Definition von «Kleinstmenge».
Der Kanton VD fordert, dass Gülle aus der Aufzählung gestrichen wird, da sie oft im Herkunftsbetrieb in grossen Mengen verwertet wird.
Die Organisation FiBL stellt fest, dass Frass in diesem Artikel wie auch in Artikel 10 nicht erwähnt wird, während er in den Artikeln 6 und 17 zusammen mit Gülle aufgeführt ist.
Artikel 25: Vergraben von tierischen Nebenprodukten (weitere beantragte Änderungen)
Absatz 1 Buchstabe e:
Die VSKT und die Kantone LU, TI, TG, AR, AI und JU stellen fest, dass das Vergraben von Equiden auf Tierfriedhöfen nicht mehr zeitgemäss ist, und schlagen vor, den Ausdruck «Equiden» zu streichen.
Artikel 25a: Kremation von Tieren
Absatz 1 Buchstabe b:
Für den Kanton BE ist nicht nachvollziehbar, weshalb es eine separate Regelung für Tierkrematorien braucht, weshalb für andere Tiere als Heimtiere die Zustimmung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes notwendig ist und welche Voraussetzungen dabei gelten. Er schlägt deshalb vor, Artikel 25a zu streichen oder andernfalls den Wortlaut von Buchstabe b zu ersetzen durch: «andere Tiere aus Tierhaltungen in der Schweiz, wenn eine amtliche Tierärztin oder ein amtlicher Tierarzt schriftlich bescheinigt, dass die Anforderungen nach Abs. 2 erfüllt sind.»
Die VSKT und die Kantone TG, AR, AI und JU schlagen folgende Formulierung für Buchstabe b vor: « … andere Tiere aus Tierhaltungen in der Schweiz, wenn vorgängig eine schriftliche Bestätigung der