Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/32: Änderung der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) und Erlass einer neuen Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger · 20 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 7Fedlex · Ergebnisbericht

auf Artikel 27 Absatz 3 in den einleitenden Sätzen der Artikel 29, 30, 31, 31a und 32 der geltenden Verordnung unklar sei, ob Artikel 27 Absätze 1 und 2 trotz der Ausnahmen noch gelten, oder ob die Ausnahmen auch über diesen stehen.

Artikel 29: Verfütterung von Fischmehl an Nichtwiederkäuer oder an nicht abgesetzte Wieder-

käuer

Buchstabe b:

Die VSKT und die Kantone GR, LU, GE, SH, TG, AR, AI, BL, BS, BS, GL, OW, SO, UR, AG, SZ, NE, JU, NW, ZG, GE und TI weisen darauf hin, dass der Begriff «nicht abgesetzt» redundant ist, und fordern, dass der Schluss von Buchstabe b («als Ergänzung oder Ersatz für postkolostrale Milch vor Ende des Absetzens») gestrichen wird.

Artikel 30b: Verfütterung von verarbeitetem Protein von Geflügel an Schweine oder an Wasser-

tiere in Aquakulturbetrieben

Buchstabe a:

Die VSKT und die Kantone GR, LU, VD, VS, TI, SH, TG, AR, AI, BL, GL, OW, SO, UR, BE, AG, SZ, NE, JU, NW und ZG fordern, die Nutzung von kommerziell getöteten Eintagsküken in Betracht zu ziehen und schlagen vor, Buchstabe c in den Verweis auf Artikel 7 aufzunehmen.

Artikel 31: Verfütterung von gemischtem verarbeitetem Protein von Nichtwiederkäuern an Was-

sertiere in Aquakulturbetrieben

Die Organisation Prométerre wünscht, dass die zulässigen Nichtwiederkäuerarten aufgelistet werden.

Artikel 31a: Verfütterung von verarbeitetem Protein von Insekten an Geflügel, an Schweine oder an Wassertiere in Aquakulturbetrieben

Absatz 2:

Die VSKT und die Kantone LU, AG, GR, VD, VS, TI, SH, AR, AI, BL, GL, OW, SO, UR, BE, SZ, NE, JU, NW und ZG fordern, dass in Absatz 2 «pflanzliche Substrate» gestrichen wird, da die Verordnung nur TNP regelt.

Der Kanton ZH regt an, dass die Bedingungen für diese pflanzlichen Substrate präzisiert werden und schlägt vor, einen Absatz 3 einzufügen: «Pflanzliche Rüstabfälle aus Grossküchen und der Industrie sowie Seitenströme aus der Industrie können Insektenlarven verfüttert werden, wenn sie: a. keine Abfälle tierischen Ursprungs enthalten und b. die mikrobiologischen Normen nach Anhang 5 Ziffer XX erfüllen.»

Artikel 32a und 32b: Anforderungen an die Trennung entlang der Futtermittelkette / Transport und Lagerung

Allgemeines:

Der Kanton GE weist darauf hin, dass die Nummerierung vermuten lasse, dass sich Artikel 32a und 32b auf die Phosphate in Artikel 32 beziehen Er fordert deshalb eine neue Nummerierung und eine Verschiebung des Gliederungstitels von Abschnitt 2a. direkt nach Artikel 32 mit folgender Anpassung: «Technische und administrative Anforderungen bei kanalisierter Verwertung».

Artikel 32a: Anforderungen an die Trennung entlang der Futtermittelkette

Allgemeines:

Der Kanton ZH hebt die Berechtigung dieser Massnahmen hervor, betont jedoch, dass die Umsetzung kleine Mühlen überfordern wird und dass private Labels ihre Richtlinien überarbeiten müssen, wenn sie die neuen Proteinquellen für ihre Mitglieder zugänglich machen wollen.

Absatz 2:

Die VSKT und die Kantone TG, BS, LU, GE, TG, AG, GR, SH, AR, BL, GL, OW, SO, UR, BE, SZ, NE und NW fordern, dass in Absatz 2 bei der Formulierung «Es beachtet dabei, dass auf folgenden Stufen der kanalisierten Verwertung Kreuzkontaminationen verhindert werden» der Ausdruck «auf folgenden