Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/32: Änderung der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) und Erlass einer neuen Verordnung des EDI über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten für Futtermittel und als Dünger · 20 Seiten
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Der SBV und die Organisationen ASR, BVAR, BEBV, BVS, HOS, SGP, SRP, SwissBeef und Suisseporcs merken ausserdem an, dass es sich bei Schweinebetrieben, die ihr Futter selbst mischen, um professionelle, grosse Betriebe handelt, die verschiedene Massnahmen problemlos umsetzen können und es aus nachhaltiger Sicht nicht zielführend sei, das Potenzial der Verwertung von TNP in diesen Betrieben zu verunmöglichen. Auf Geflügelbetrieben habe das Selbstmischen des Futters keine grosse Bedeutung. Trotzdem sei es wichtig, den Einsatz von TNP auf sämtlichen Selbstmischer-Betrieben gesetzlich zu ermöglichen. Auf Geflügelbetrieben sei die strikte Trennung zu anderen Tiergattungen in der Regel aufgrund der Strukturen bereits gegeben und daher mühelos umsetzbar.
Schliesslich schlagen der SBV und die Organisationen ASR, BVAR, BEBV, BVS, HOS, SGP, SRP, SwissBeef, Suisseporcs, swissherdbook, Bell, Proviande und SGPV vor, Absatz 3 zu streichen.
Prométerre ist ebenfalls der Ansicht, dass das Kontaminationsrisiko mit eingehaltenen Sicherheitsmassnahmen für Schweine- und Geflügelbetriebe, die Selbstmischung praktizieren, gering sei, zumal diese Betriebe professionell organisiert seien und über einwandfreie Anlagen verfügten. Deshalb sei es kaum zu rechtfertigen, diese Verwertung von tierischem Protein zu verbieten.
ASCS und SKS begrüssen es, dass Betriebe der Primärproduktion definierte Mischfuttermittel nicht lagern und verwenden können, wenn sie Tiere halten, für die solche Futtermittel verboten sind. Laut ASCS schafft dies Klarheit und mehr Sicherheit, und es wird nochmals betont, dass fortlaufend Aufzeichnungen getätigt werden sollten und dass diese nicht nur zwei Jahre, sondern fünf Jahre aufbewahrt werden sollten. Dies trage zur Sensibilisierung dieser Betriebe bei. Die SKS fordert, dass Ausnahmen für Betriebe, welche die Betriebszweige getrennt halten, klar und streng definiert sein müssen und dass auch sicherzustellen ist, dass diese regelmässig kontrolliert werden.
Die VSKT und die Kantone NE, AG, UR, OW, GL, BS, AI, TG, SH, TI, VS, VD und GR monieren, dass der Text schwer verständlich sei und ggf. vereinfacht werden könnte. Es werden verschiedene Vorschläge zur Vereinfachung des Satzes gemacht, zum Beispiel: «Die Ausnahmen gemäss Abs. 2 sind nicht zulässig, wenn die Futtermittel gemäss Abs. 1 auf dem eigenen Betrieb gemischt werden.»
Hingegen argumentiert der Kanton ZH, dass die Ausnahmen gemäss Absatz 2 auch für Selbstmischer-Betriebe zulässig sein sollten, da diese Betriebe Verpflichtungen im Sinne einer guten Herstellungspraxis erfüllen und Kontrollen unterworfen sind, weshalb sie diesbezüglich weiter als andere Betriebe der Primärproduktion seien. Der Kanton ist zudem der Ansicht, dass das Risiko von Kreuzkontaminationen vermeidbar ist, wenn die Vorgaben gemäss Absatz 2 einschliesslich vorgeschlagener Änderung bezüglich Personalhygiene eingehalten werden, und beantragt daher eine Streichung von Absatz 3.
Der Kanton SO schliesst sich den Stellungnahmen der Branche an und weist darauf hin, dass es in der Schweiz viele diversifizierte Betriebe gibt, die mehrere Tiergattungen halten, und es nicht zielführend sei, diesen Betrieben das Potenzial der Verfütterung von TNP zu verwehren. Der Kanton schliesst sich den Argumenten von Suisseporcs und BEBV an und bekräftigt, dass bei einer strikten räumlichen Trennung zu anderen Tiergattungen und dem Einhalten der Hygienevorschriften auch auf selbstmischenden Betrieben Kreuzkontaminationen zu anderen Tiergattungen vermeidbar sind. Der Kanton SO nennt dieselben Argumente wie der SBV und weitere Organisationen und betont, dass es sich bei Schweinebetrieben, die ihr Futter selbst mischen, um professionelle, grosse Betriebe handelt, die verschiedene Massnahmen problemlos umsetzen können und es aus nachhaltiger Sicht nicht zielführend sei, das Potenzial der Verwertung von TNP in diesen Betrieben zu verunmöglichen. Ausserdem wird argumentiert, dass das Selbstmischen des Futters auf Geflügelbetrieben keine grosse Bedeutung hat, dass es aber trotzdem wichtig sei, den Einsatz von TNP auf sämtlichen Selbstmischer-Betrieben gesetzlich zu ermöglichen und dass auf Geflügelbetrieben die strikte Trennung zu anderen Tiergattungen in der Regel aufgrund der Strukturen bereits gegeben und daher mühelos umsetzbar sei.
Abschliessend empfiehlt der Kanton SO daher ebenfalls, Absatz 3 zu streichen und auf die ausführlichen und strikten Branchenrichtlinien zu verweisen, die für Selbstmischer-Betriebe mit mehreren Tiergattungen erarbeitet werden sollten.
AGORA spricht sich ebenfalls für die Streichung von Absatz 3 aus und sieht keinen Grund dafür, dass für Selbstmischer-Betriebe die Ausnahmen in Absatz 2 nicht gelten sollten.